Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

Brunner Schöffenbuch. 12?
Stelle. Daß übrigens Forderung nicht eine gewöhnliche persön-
liche Klage bezeichne, wie Viele annehmen, ersieht man schon aus
Sachsp. II. 15 §. 2, wo der Erbe das Erbe fordert. Den Grund
des Besonderen dieser Klage könnte man zunächst in der treu-
losen Handlungsweise des Beklagten suchen. Damit scheint es
aber unvereinbar, daß sie auch dann angestellt wurde, wenn dem
zu Beklagenden die Sache gestohlen oder geraubt worden war.
Der Grund ist vielmehr darin enthalten, daß das Ab schwören
von Seiten des Beklagten beseitigt werden sollte. Wie dieser
Zweck durch die Forderung erreicht wurde, giebt der Sachsen-
spiegel allerdings nicht genauer an; indeß gewährt derselbe durch
II. 15. einigen Aufschluß. Hier ist nämlich wiederholt von dem
Fordern die Rede und zwar in Verbindung mit der Gew er der
Klage. Diese kommt nach dem Sachsenspiegel keineswegs bei
allen Klagen vor, vielmehr zunächst nur bei peinlichen. Sachsp.
III. 14. §• 2. Erwähnt nun der Sachsp. II. 15- §. 1. das
Fordern von Sachen, wobei eine Gewer gelobt und geleistet wer-
den muß, so ergiebt sich theils aus dem vorhergehenden Artikel,
theils aus dem alt. Culm. Recht II. 79, daß hierbei insbesondere
an die Forderung des Wergeldes zu denken ist, wegen der der
Beklagte noch von Andern belangt werden konnte, wenn näm-
lich der jetzt Klagende entweder nicht der zunächst Berechtigte oder
nicht der allein Berechtigte war. Deßhalb mußte hier der Be-
klagte durch die Gewer der Klage vor ferneren Ansprüchen sicher
gestellt werden. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen diese Gewer
gelobt werden muß, handelt der Sachsp. II. 15 §. 2 von dem Fordere
von Sachen, bei dem der Kläger freiwillig eine Gewer gelobt. Legt
nun die Gewer, die gelobt werden muß, nur dem Kläger zum Beste.»
des Beklagten Verpflichtungen auf, — und sie ist zu Verschiedenem
gut, vgl. Glosse zu Sachsp. III. 14 — so sieht man in der That
nicht ein, weßhalb sie der Kläger leisten sollte, wo er nicht muß.
Sie hat überhaupt nur einen Zweck, wenn sich der Beklagte nicht
sogleich durch seinen Eid befreien kann. Es erscheint uns also sehp
wahrscheinlich, daß der Kläger, wenn er aus eigenem Antriebe die
Gewer gelobte, dadurch für sich Vortheile begründete, und diese
setzen wir in das Ausschließen des Abschwörens von Seiten des
Beklagten, vgl. Sachsp. 1.63. §.2, Hierin bestärkt uns aber
auch o. 11. P. I. der k. sächs. Constitution von 1572, wo es heißt^

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