Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 9 (1845))

502

ltzcr:

auf der Besonderung des Volks in Stämme und deren Rechts-
bewußtsein in Herkommen und Gewohnheit beruht, ist ihr
Aufgenommensein in das allgemeine deutsche Recht schon in dem
Verhältnisse der deutschen Volksstämme zu der nationalen Ein-
heit begründet; wo aber auch dieselbe in Folge gesetzlicher
Normirung eingetreten ist, gehört sie dem allgemeinen Natio-
nalbewußtsein entweder nach ihrem Ursprung aus der Entwicklung
des Nechtsbewußtseins und der Rechtswissenschaft, oder durch
die Aufnahme in die Rechtsanwendung und Fortbildung an,
wie dieß die Betrachtung jedes Partikularrechts deutlich zeigt.
Es wird sich so mit Recht behaupten lassen, daß eine
Rechtseinheit in Deutschland sowohl in der Richtung der histo-
rischen Rechtsentwicklung, als des bestehenden Rechts wirklich,
daß somit auch die Möglichkeit gegeben ist, diese Rechtseinheit
in das wissenschaftliche Bewußtsein zu erheben durch Darstellung
des Einen deutschen Rechtsbewußtseins in der Totalität seiner
Gliederung. Wenn aber diese Möglichkeit gegeben ist, so wird
sich auch die Forderung leicht rechtfertigen lassen, daß diese
Darstellung wirklich gegeben wird, denn einmal ist solches die
einzige Weise, in welcher bei der Sonderung der deutschen
Staaten die Erhaltung des Bewußtseins der Einheit im Rechte
überhaupt geschehen kann, da die Hoffnung auf Ein deutsches
Gesetzbuch und eine dadurch zu erhaltende Rechtseinheit bei dem
Bestehen gesonderter Staaten, deren rechtliche Sonderung mit
ihrer politischen Selbstständigkeit verwachsen ist, rein illusorisch
ist. Es ist aber weiter die Darstellung jener Rechtseinheit
durchaus nothwendig für den Fortbestand der deutschen Rechts-
wissenschaft, wie für deren Vortrag auf den deutschen Univer-
sitäten. Da sich die Rechtswissenschaft in ihrer Richtung auf
das positive, praktische Recht nothwendig dem Gange dieses
Rechts anschließen muß, wenn nicht eine absolute Spaltung
zwischen Theorie und Praxis eintreten soll, und da die Rechts-
entwicklung durch die Souveränität der einzelnen Staaten und
die reiche Fülle von Gesetzen in unsrer, nach Savigny zur
Gesetzgebung nicht berufenen, Zeit, immer zu größerer Sonderung
fortschreitet, so müssen die sogenannten gemeinen Rechtsdisciplinen
mehr und mehr verschwinden, und an deren Stelle die Particu-
larrechtöwissenschaft treten. Damit muß ferner der Austausch

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer