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Bitzer:
den Volksbewußtsein zur Folge hat. Ebenso führt die Bestimmt-
heit jedes Rechts im Verhältnisse zur zeitlichen Entwicklung des
Bolksgeistes und der Lebensverhältm'sse zu Ertheilung neuer, das
aufgenommene Recht ergänzender, jedenfalls ändernder Rechtsbe-
stimmungen, es bringt die Aufnahme eines fremden Rechts in das
Recht eines Volks nothwendig eine Assimilation in das Rechtsbe-
wußtseyn dieses Volks mit sich, es wird jenes Recht Moment
seines eigenen Rechts, und es begründet sich die Berechtigung, das
seinem Ursprung nach fremde Recht als Moment des Bolksrechts
überhaupt aufzufassen.
Sehen wir hienach auf die historische Rechtsentwicklung
selbst, so begegnet uns zunächst eine Parallele mit der deutschen
Rechtsentwicklung in Frankreich. Frankreich wird wohl niemand
die Rechtseinheit absprechen, sie stellt sich äußerlich in seiner
Codification dar. Und doch hat Frankreich im Allgemeinen in
ähnlicher Weise wie Deutschland fremde Rechte in sein Recht
ausgenommen und es umschloß ebenso eine Vielheit provincieller
Rechtsgestaltungen. Wenn nun auch die Codification die Einheit
des nationalen Rechtsbewußtseyns in dieser Besonderung zum
bestimmenden Princip erhoben hat, so kann doch nicht behauptet
werden, diese Einheit sei durch die Codification erst geschaffen
worden, was sich schon daraus ergibt, daß sich diese Einheit nicht
in der bloßen Unterdrückung, sondern in der ebenso positiven
Durchdringung jener Besonderung darstellt, wie denn in der An-
wendung des französischen Rechts noch häufig auf die früher
bestandene besondere Rechtsgestaltung zurückzugehen ist. Ob-
schon nun zwar in Deutschland bei dem Mangel Eines Gesetz-
buchs und bei der Selbstständigkeit der einzelnen Staaten die
Rechtseinheit nicht in der Art zur äußeren Geltung gelangt ist,
wie in Frankreich, so erweist sich doch bei näherer Betrachtung
der Rechtsgestaltung gleichwohl jene innere Einbeit des natio-
nalen Rechtsbewußtseins als wirklich.
Das römische Recht, welches in so vielen Beziehungen
als Grundlage des Rechts in Deutschland sich darstellt, ist zwar
im Allgemeinen in der Form recipirt, in welcher es von Justinian
in seinen Sammlungen feste Gestalt erhielt, es ist aber aner-
kannt, daß das römische Recht als gemeines in Deutschland
nur gilt, wie es recipirt wurde, daß aber diese Reception vieles