Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 9 (1845))

324

Reysch e r:
Der äußere Umfang eines Gesetzes ist im Allgemeinen ein sehr
zweifelhaftes Verdienst, und wir haben in neuerer Zeit so sehr in's
Große gehende gesetzgeberische Versuche erlebt, daß ein großes
Gesetz uns immer ein gewisses Erschrecken macht. Indessen berüh-
ren beide Gesetze so wichtige Gegenstände des öffentlichen und Pri-
vatrechts, und es waren in beiden: Betracht so wesentlich verschiedene
Verhältnisse der alten und neuen Lande zu berücksichtigen, daß das
Gehen in's Einzelne nicht schaden konnte. Auch jetzt mußte manches un-
bestimmt gelassen werden, worüber weitere Anweisung auf dem'Bcr-
waltungswege zu erwarten ist, in Dingen, welche rechtlich nicht ohne
Bedeutung sind, so §. 95 der Gew.-Ordnung, §. 9 und 36 des
Entschädigungsgesetzes. Wir können noch beifügen, daß die Bestim-
mungen, wenige Ausnahmen abgerechnet, klar und einfach gefaßt sind.
Es ist unsere Absicht nicht, den ganzen Inhalt auseinanderzu-
setzen , welcher in seinen polizeilichen Bestimmungen uns und un-
srem Leserkreis entfernter liegt. Aber auf einige Grundzüge erlau-
ben wir uns aufmerksam zu machen, und zuletzt werden wir bei
einigen privatrechtlichen Punetcn etwas näher verweilen.
Die Gewerbeordnung gibt den Gewerbebetrieb allen befähigten
Inländern in Städten und Dörfern frei (§. 1—13.) und fordert
nur eine Anzeige bei der Communalbehörde des Orts, welche
darüber Bescheinigung gibt (§. 22). Eine polizeiliche Bewilligung
wird nur gefordert 1.) für den umherziehenden Gewerbebetrieb
8. 14. 2.) zum Beginn solcher Gewerbe, bei welchen das Ge-
meinwohl oder die öffentliche Sicherheit besonders betheiligl sind.
Hieher werden gerechnet Acrzte, Apotheker, Buchhändler, Privat-
lehrer, Sceschiffer und dann auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser
u.s. w. §. 26. 42—58. 3.) zu solchen gewerblichen Anlagen, welche
für Andere Gefahren oder Belästigungen herbeiführen könnten, wie
Gasbereitungs-und Bewahranstalten, Porzellan- und Spiegelfabriken,
Gerbereien, Mühlen, Tanz-, Fecht-, Turn- und Badeanstalten.
8. 27—41.
Nebenbei erhält die Gewerbe-Ordnung nicht nur die alten In-
nungen, wo solche noch bestehen, aufrecht, sondern sie gestattet auch
die Bildung neuer, und zwar theils solcher, bei welchen die Mit-
gliedschaft von einer besonderen Aufnahme abhängig ist, theils sol-
cher, welcher alle Gewerbetreibende einer bestimmten Gattung, so
weit sie sich nicht ausdrücklich davon ausschließen oder wegen un-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer