Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 9 (1845))

322 Hillebrand: Ueberhangör und Ueberfallörecht.
thümer habe, da bekanntlich das Eigenthum des ganzen noch im
Boden wachsenden Baumes demjenigen zustehe, der dessen Haupt,
wurzeln inne habe. Dieß letztere ist nun freilich nach römischem
Recht richtig, ob aber die gleiche Bestimmung auch in unseren ein-
heimischen Gewohnheiten gegolten habe, wie solches von Runde 34)
behauptet wird, darf man bei mangelnden Beweisen und eben bei
dem Dasein unseres dagegen sprechenden Ueberhaugs- und Ueber-
fallsrechtes wohl einstweilen bezweifeln.
Nach allem diesem glaube ich, daß das Letztere in seiner vollen
Ausdehnung im deutschen Recht als gar nichts Eigenthümliches er-
scheint3^), sondern mit Nothwendigkeit aus dessen allgemeinen Prin-
cipien folgt. Denn der Ueberhang, der in fremder Gewere wuchs,
befand sich schon bei seiner Entstehung im Besch des Inhabers von
dieser, welcher ihn, da sonst noch niemand rechtliche Ansprüche hatte,
daher auch vermöge des Grundsatzes, daß in der Gewere von Im-
mobilien auch die der darauf befindlichen Mobilien enthalten sei, vor
allen Uebrigen sich aneignen durfte.

34) Deutsches Privatrecht §. 276.
35) Dagegen sind jedoch die Beschränkungen und Erweiterungen un-
seres Rechtes singuläre, nicht schon in dem Rechtssystem selbst be-
gründete Befugnisse.

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