Zuständige Ortskrankenkasse. Zu 8 57* des Krank.Vers.Ges. 751.
seinen Sitz hat, ist also auch der Mittelpunkt der Beschäftigung deS Arbeit-
nehmers zu suchen. Er nimmt die Arbeit dort, wo sie ihm gegeben wird.
Wenn der Gesetzgeber den Arbeitnehmer der Krankenkasse desjenigen Ortes hätte
zutheilen wollen, an welchem er die ihm aufgetragene Arbeit vollzieht, so würde
er dies klar zum Ausdruck gebracht haben. Nun wird aber gerade durch die
im Gesetze gebrauchte passive Redewendung des „Beschäftigt-Werdens" deutlich an-
gezeigt, daß die Thätigkeit des Arbeitnehmers nicht von ihrer Ursache getrennt,
sondern nur in Verbindung mit dem sie bedingenden Unternehmen des Arbeit-
gebers, als ein mit ihm in Zusammenhang stehendes Ganzes gedacht ist.
Dem Sinne des Gesetzes widerstrebt aber die Auffassung deS Vorderrichters
um deswillen, weil ihre Befolgung in der praktischen Anwendung des Krankenver-
sicherungsgesetzes unüberwindliche Schwierigkeiten zur Folge haben würde, welche
der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Es genügt, in dieser Beziehung nur
kurz anzudeuten, daß es eine Reihe von versicherungspflichtigen Gewerben giebt,
bei tvelchen die Arbeitnehmer bald an diesem, bald an jenem Orte beschäftigt
werden, daß häufig die Dauer der Arbeit an einem Platze von vorn herein nicht
zu übersehen ist und sich erst im Verlause der Arbeit selbst ergiebt. Die vorge-
schriebenen An- und Abmeldungen zu den Krankenkassen des jeweiligen Ortes
würden sich, unendlich anhäufen, eS würde eine Unsicherheit Platz greifen, welche
mit der vom Gesetze gewollten Stabilität der Beziehungen des Versicherten zu der
Krankenkasse, bei welcher er versichert ist, nicht verträglich sein würde. So ist
denn auch in der Praxis der Verwaltungsbehörden die vorliegende Frage in der
hier vertretenen Auffassung beantwortet.
Vergl. Fischer, Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung,
Bd. 6 S. 41.
Da der Bauunternehmer H. den Mittelpunkt seines Gewerbebetriebes un-
streitig in Neustädtel hat, ferner der Beklagte unzweifelhaft zu den in Gemäßheil
des Krankenversicherungsgesetzes zu versichernden Personen gehört, so ist nach § 19
des K.V.G. der Beklagte mit dem Eintritte in den Dienst H.'s Mitglied der
klagenden Kasse geworden. Der Klägerin liegt also in Folge seiner Erkrankung
die Leistung der statutenmäßig zu gewährenden, in ihrer Höhe unstreitigen Summe
an den Beklagten ob.
Noch könnte der Zweifel aufgeworfen werden, ob der Umstand, daß Beklagter
bereits 56 Mk. 80 Pf. Krankengeld von der Ortskrankenkasse zu Bockau erhalten
hat, der Geltendmachung seines jetzt verfolgten Anspruchs im Wege steht. Allein
allgemein rechtliche Gesichtspunkte, nach welchen die Zahlung seitens der OrtS-
krankenkaffe zu Bockau der Realifirung der Forderung Beklagtens wider die Klä-
gerin in ihrer'vollen Höhe entgegenstünde, sind nicht vorhanden. Auch das K.V.G.
enthält keine derartige Bestimmung. Namentlich ist § 57 Abs. 2 des K.V.G.,
nach welchem der einem Versicherten gegen eine Krankenkasse zustehende Anspruch
auf diejenige Gemeinde oder denjenigen Armenverband als Berechtigte kraft Gesetzes