31.2.4.
Erwerb des Eigenthums an Feldfrüchten, welche der Erwerber vom Grundstückseigenthümer zu einer Zeit, wo sie noch anstehen, mit der Vereinbarung kauft, daß dieser sie für den Erwerber abernten und in Verwahrung nehmen soll. Zu § 715 Ziff. 5 der C.P.D.
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Anstehende Feldfrüchie. Uebergabe.
Erwerb des Eigenthums an Feldfrüchtm, welche der Erwerber vom
Grundstückseigenthümer zu einer Zeit, wo sie noch anstehen, mit der Ver-
einbarung kaust, daß dieser sie für den Erwerber abernten und in Ver-
wahrung nehmen soll. Zu 8 715 Ziff. 5 der C.P.O.
0. m. 44/91. Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom IS. September 1891.
Thatbestand.
Auf Antrag der Beklagten, für welche auf dem Gute des Landwirths Ed-
mund F. in U. wegen 15000 Mk. rückständiger Kaufgelder sammt Zinsen und
Kosten eine Hypothek haftet, waren am 13. Dezember 1890 in diesem, von F.
bewohnten und selbst bewirthschasteten Gute wegen 335 Mk. 55 Pf. Zinsen dieser
Hypothek ungefähr 36 Scheffel Kartoffeln, 10 Scheffel Kohl und Runkelrüben und
18 Schock nngcdroschener Hafer im Gesammttaxwerthe von 346 Mk. durch den
Gerichtsvollzieher des Amts-G. S. gepfändet worden.
Der Kläger, ein Bruder jenes F., forderte die kostenpflichtige Verurtheilung
der Beklagten zur Freigabe dieser Pfänder, indem er behauptete, er habe inhalts
eines am 30. September 1890 gerichtlich anerkannten Vertrags vom 9. September
1890 von seinem Bruder Edmund F. dessen ganzes Gutsinventar und darunter
, die Pfandstücke um zusammen 3000 Mk. gekauft und übergeben erhalten, einst-
weilen aber und bis zur Weiterveräußerung in des Verkäufers Gute belassen.
Die Früchte waren zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht eingcerntet,
sind aber vor der Pfändung von dem Schuldner F. abgebracht und in sein Ge-
höfte geschafft worden. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen, weil
der abgeschlossene' Vertrag als nach dem Anfechtungsgesetze vom 21. Juli 1879
der Beklagten gegenüber unwirksam angesehen wurde. In den Entscheidungsgründen
des Berufungsgerichts ist über die Schlüssigkeit der Klage und einen vom Kläger
aus § 715 Ziff. 5 der C.P.O. abgeleiteten Einwand Folgendes bemerkt:
Die erste Instanz geht zunächst davon aus, der Kläger habe an den Pfand-
stücken ein ihre Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 690 der C.P.O.
erworben. Sie folgert dies aus der Vertragsurkünde vom 9. September 1890,
nach welcher Kläger, was die Beklagten nicht bestreiten, die Pfandstücke , als sie
noch nicht vom Boden getrennt waren, mit von dem Schuldner F. erkauft hat
und die Vertragschließenden vereinbart haben, daß die Vertragsgegenstände
bis zu ihrer für Rechnung Klägers zu erfolgenden Weiterveräußerung in dem
Grundstücke des Verkäufers zu verbleiben haben sollten. Sie erblickt hierin einen
Vertrag, wodurch der bisherige Besitz des Verkäufers in eine Jnhabung für den
Kläger verwandelt worden sei, also die Uebergabe des Besitzes an diesen sich voll-
zogen habe (§ 201 des B.G.B.'s).
Dieser Auffassung tritt das Berufungsgericht bei. Zweifellos enthält jene
Vereinbarung den Abschluß eines Hinterlegungsvertrags im Sinne von § 1260
Satz 2 des B.G.B.'s, indem sie nur die Deutung zuläßt, daß der Verkäufer F,