Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

25.2.3. Bedeutung der Zusage des Verkäufers, den bei anderen Lieferanten üblichen Preis nicht zu überschreiten, beim Mangel allgemein feststehender Preissätze.

Verkauf für den bei Anderen üblichen Preis. 597
Klägers, nicht aber dahin auffassen, daß er die Vornahme der Arbeiten ins Be-
lieben des letztren habe stellen wollen. Es kann sich folglich nur noch fragen, ob
der Kläger eine angemessene Vergütung für die Ausführung des vorliegenden Auf-
trags beanspruchen darf. Auch diese Frage war zu bejahen. Denn cs handelte
sich hierbei um Leistungen, welche in den Gewerbebetrieb des Klägers einschlugen,
deren unentgeltliche Lieferung mithin der Beklagte nicht erwarten durfte. Daraus
ergiebt sich das Recht des Ersteren, nach § 820 des B.G.B.'s eine angemessene
Vergütung zu beanspruchen. Lag die Gewährung einer Entschädigung nicht in der
Absicht des Beklagten, so erforderte es unter den vorliegenden Umständen die Rück-
sicht aus Treu und Glauben, daß er den Kläger über diese seine Absicht aufklärte.
Beklagter beruft sich zwar auf einen in Zwickau herrschenden Brauch, nach welchem
im Falle der Ausschreibung eines Baues die von Baumeistern angefertigten Bau-
zeichnungen und Kostenanschläge nicht vergütet würden. Allein ein solcher Brauch
könnte im Zweifel nur auf solche Fälle bezogen werden, in denen dem Leistenden
die Bauausführung selbst vom Bauherrn übertragen wird. Ein Fall dieser Art
liegt hier nicht vor. Es war deshalb der angebotene Beweis nicht zu- erheben.
Unerheblich erscheint ferner, daß der Beklagte die ihm gelieferten Arbeiten
zurückgegeben hat. Es folgt dies aus der Bestimmung in § 870, Satz 2 des.
B.G.B.'s. Beklagter würde die geforderte Gegenleistung nur unter der Voraus-
setzung verweigern können, daß jene Arbeiten unvollständig oder mangelhaft seieit.
Ein dahin gehender Einwand ist aber von ihm nicht erhoben worden. .
Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ließe sich nur dann bezweifeln,
wenn von ihm erkennbar zunächst nur die Ausschreibung von Bauplänen und
Kostenanschlägen beabsichtigt gewesen wäre. Denn solchenfalls würde sich seine
obige Aeußerung nach Befinden als bloße Aufforderung zu einem Vertragsanerbieten
kennzeichnen, welche den Kläger ohne das Vorhandensein einer besondren Zusage
erst dann zu dem Anspruch auf eine angemessene Vergütung berechtigt haben würde,
wenn der Beklagte von den ihm angebotnen Leistungen Gebrauch gemacht hätte,
vergl. hierzu Wengler's Archiv, Jahrg. 1880, S. 654 flg.
Bedeutung der Zusage des Verkäufers, den bei anderen Lieferanten üb-
lichen Preis nicht zu überschreiten, beim Mangel allgemein feststehender
Preissätze.
L.G. Plauen, Civ.-K. I. Urtheil vom 8. Februar 1686, Dg. 83/85.
„Bei Beurtheilung des vorliegenden Rechtsstreits ist davon auszugehen,
daß bei der käuflichen Bestellung der fraglichen (sog. Theumaer) Gartensäulen die
Vereinbarung eines bestimmten, in Ziffern ausgedrückten Preises derselben unter-
blieben ist, der Kläger vielmehr nur versprochen hat, den bei anderen Lieferanten
üblichen, angeblich übereinstimmenden Preis derartiger Säulen nicht zu über-
schreiten. In dieser Erklärung lag für den Kläger soviel Bindendes,, daßer nicht

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