25.2.2.
Zu §§ 803,820 des B.G.B.'s. Anfertigung von Bauzeichungen Seiten eines Baumeisters für den Bauherrn, der wegen der Ausführung des Baues eine Konkurrenz auszuschreiben beabsichtigt.
596 Zu §§ 803, 820. des B.G.B.'s. Anfertigung von Bauzeichnungen.
menäne als Grunddienstbarkeit denkbar sei, wenn sie Material für die Gesäße
liefern soll, die man zum Export der Produkte des Landguts braucht, dagegen
nicht, wenn die Töpferwaare selbst Gegenstand des Handels sein soll. Dann ist
die Dienstbarkeit Ususfrukt. Also auch dann ist sie Ususfrukt, wenn das Töpfer-
gewerbe von dem Berechtigten und seinen Vorgängern im Nachbargrundstück stand-
haft betrieben sein sollte.
Zu W 803, 820 des B.G.B.'s. Anfertigung von Bauzeichnungen Seiten
eines Baumeisters für den Bauherrn, der wegen der Ausführung des
Baues eine Konkurrenz auszuschreiben beabsichtigt.
O.L.G. Dresden. Hl. Civ.-Sen. Urtheil vom 9. Mai 1891. 0. III. 20/91.
Thatbestand.
Kläger fordert von dem Beklagten für die Anfertigung von Zeichnungen
und eines Kostenanschlags für einen Fabrikbau als Gegenleistung die Summe von
400 Mk. sammt Zinsen, unter Bezugnahme darauf, daß der Beklagte ihn zu
jenen Arbeiten vorher veranlaßt habe. Beklagter bestritt zwar nicht die Lieferung
der Arbeiten und die Angemessenheit des geforderten Preises, verneinte aber, daß
die Anfertigung der Zeichnungen und des Kostenanschlags auf Grund eines zwischen
.ihm und dem Kläger abgeschlossenen Vertrags erfolgt sei, behauptete vielmehr, daß
er es lediglich dem Belieben des Klägers anheimgestellt habe, ob derselbe Zweck
seines Mitbewerbs um die künftige Bauausführung, mithin in seinem eignen In-
teresse, die erwähnten Arbeiten anfertigen wolle.
Der Beklagte wurde in erster und zweiter Instanz nach dem Klagantrage
verurtheilt. Die Gründe des zweitinstanzlichen Urtheils, aus denen sich die An-
führungen des Beklagten des Näheren ergeben, besagen:
Der Beklagte hat nach seiner Sachdarstellung dem Kläger, welcher unbe-
stritten Baumeister ist, als dieser sich bei ihm wegen der Ausführung des beab-
sichtigten Fabrikbaues erkundigte, erklärt, es sei zwar nicht bedeutend, aber bedeutend
genug, um Konkurrenz für die Bauausführung auszubieten, ihn gefragt, ob er
sich dafür interessire, mit andern Worten also, ob er sich hierbei betheiligen wolle,
und auf die zustimmende Antwort des Klägers bemerkt, wenn letztrer Zeichnung
und Kostenanschlag anfertigen wolle, habe er nichts dagegen, er wolle ihm die
hierzu nöthigen Unterlagen geben. Letzteres ist geschehen und daraufhin hat Kläger
jene Arbeiten ausgesührt. Der Beklagte bestreitet ohne Grund, daß es hiernach
an der vertragsmäßigen Einigung über die Leistung • der letzteren mangle. Wie
sich aus seiner Sachdarstellung ergiebt, wollte er nur einen Wettbewerb um die
Ausführung des Baues eintreten lassen. Hierzu brauchte er, wie keiner be-
sonderen Darlegung bedarf, Zeichnungen und Kostenanschlag. Die Anfertigung
dieser Arbeiten lag daher vorwiegend in seinem Interesse. Mit Rücksicht hieraus
läßt sich seine obige Aeußerung nur im Sinne einer Inanspruchnahme der Dienste