Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

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nach dem Entw. des B.G.B.'s für das Dtsch. Reich.

ständig anzuschließen. Wie bedeutend auch die Rolle ist, sdie der aus eigenthüm-
lichen Instituten des alten römischen Rechts hervorgewachsene bonus pater fami-
lias seit vielen Jahrhunderten in den römischen Rechtsquellcn, in allen Pandecten-
handbüchern und in vielen Gesetzgebungswerken gespielt hat: der Masse des deutschen
Bolkes und dem deutschen Sprachgebrach ist dieser Biedermann bisher eine durch-
aus fremde Person geblieben. Für unsre Zeit, wo die Menschen ihre Thätigkeit
größtentheils außer dem Hause entwickeln, liegt es näher, sich unter dem „Haus-
vater" einen behäbigen Mann im Schlafrock, als einen Typus der Sorgfalt und
Wachsamkeit vorzustellen. Zudem paßt das Wort insofern gar nicht auf die ge-
genwärtigen Verhältnisse, als jetzt auch Frauen — und selbst unverheirathete —
ebenso wie die Männer, Trägerinnen von allerhand Rechten und Verbindlichkeiten
sind. Warum also nicht sagen: „Sorgfalt eines ordentlichen Menschen" oder
eines „guten Wirths" oder etwa „wirthliche Sorgfalt"? Unter einem „guten
Wirth" versteht man ja allgemein einen Menschen, der das Seinige richtig zu-
sammennimmt, also auch die Augen offen hält, um Verluste abzuwenden; und
„wirthlich" (oder „wirthschaftlich") ist so Viel, als: „den Eigenschaften eines guten
WirthS gemäß."')
Was weiter
n.
das Privatdelict
betrifft, so haben die Herrn Vers, des Entw., veranlaßt durch die öfteren Klagen,
daß das geltende materielle Recht unzureichend sei zum Schutz der Beschädigten,
in 8Z 704, 705 allgemeine Grundsätze aufgestellt über die Voraussetzungen, unter
denen eine Verpflichtung zum Ersätze angerichteten Schadens eintrete — so zu
sagen, ein generelles Privatdelict geschaffen — und hieran in 8 722sig. Vor-
schriften über gewisse einzelne Gestaltungen dieses Privatdelicts geknüpft.
In diesen Richtungen nun kann Einsender der nachstehenden Bedenken gegen
den Entw. sich nicht erwehren, wobei er allerdings vorausschicken muß, daß die
Behandlung der einschlagenden Materie wohl den schwierigsten Theil der Aufgabe
gebildet hat, welche den Herrn Vers, des Entw. oblag.
1.
Der 8 704 stellt als Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht auf, daß
„Jemand durch eine aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit begangene widerrechtliche Hand-
lung — Thun oder Unterlassen — einem Andern einen Schaden zugesügt habe",
unterscheidet aber hierbei zwei Fälle. Ist nämlich durch diese Handlungsweise
„das Recht eines Anderen verletzt" worden (und als „Verletzung eines
®) t)ergl. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart, vor
„Wirth": „Wirth — überhaupt, eine Person in Rücksicht auf die Verwaltung ihres Vermö-
gens. So nennt man Jemande» einen guten oder schlechten Wirth, wenn er sein Vermögeil
gut oder schlecht verwaltet." — Bergt, auch vor: „Wirthlich": — „den Eigenschaften eines
guten Wirths gemäß, darin gegründet." ..... ^

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