21.2.10.
Zulässigkeit einer vertragsmäßigen Festsetzung der Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft, wonach Gewinn und Verlust anders, als in Art.31 des H.G.B.'s vorgesehen ist, berechnet werden soll. Schmälerung der nach Art.108 Abs. 2 des H.G.B.'s der Gesellschaften zukommenden Bezüge durch vereinbarte hohe Abschreibungen.
Zu Art. 31 und 108 Ms. 2 des H.G.B.'s. 499
aber nicht die Rede sein, auch wenn man wegen des der Beklagten im Vertrage
an den Ergebnissen der klägerischen Geschäftsführung eingeräumten Gewinnantheils
von einem gesellschaftlichen Verhältniß im weitesten Sinne dieses Begriffs sprechen
will. Es könnte sich immer nur um ein nach Innen bestehendes gesellschaftliches
Verhältniß handeln, während der eine der Betheiligten die Geschäfte selbständig,
aber auf den Namen des Anderen betreiben sollte. Darauf lassen sich jene Grund-
sätze nicht anwenden.
Das Berufungsurtheil mußte deshalb ausgehoben und die Berufung des
Klägers gegen das die Klage abweisende Urtheil erster Instanz zurückgewiesen
werden.
(Aus dem Deutschen Reichsanzeiger. Bes. Beil. 1891 S. 97 flg.)
Zulässigkeit einer vertragsmäßigen Festsetzung der Theilhaber einer offenen
Handelsgesellschaft, wonach Gewinn und Verlust anders, als in Art. 3k
des H.G.B.'s vorgesehen ist, berechnet werden soll. Schmälerung der
nach Art. 108 Abs. 2 des H.G.B.'s den Gesellschaftern zukommenden Be-
züge durch vereinbarte hohe Abschreibungen.
O.L.G. Dresden 0. IV. 95/90. Urtheil vom 5. Dezember 1890. — R.G. VI. Civ.-Se»at.
Urtheil vom 30. April 1891. VI. 6,91.
Der Vater des Klägers und der Beklagte errichteten im Jahre 1880 zum
Betriebe einer Papierfabrik eine offene Handelsgesellschaft, deren Datier auf 25 Jahre
festgesetzt wurde. An Stelle des Vaters des Klägers trat später in Folge Abtretung
und Erbgangs der Kläger und dessen Mutter. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft
beginnt am 1. Juli. Der Kläger besorgt die kaufmännische Leitung des Geschäfts,
führt insbesondere die Bücher. Die Bilanzkonti so)vie die Gewinn- und Verlust-
konti für die Zeit vom 1. Juli 1883 bis 30. Juni 1888 wurden von allen
Gesellschaftern unterzeichnet. Das Bilanzkonto vom 1. Juli 1888 führte im Kredit
ein Abschreibekonto von 310 555 Mk. 30 Pf. auf. Dieser Betrag bildet die
Summe aller in den Jahren 1882 bis 1888 vorgenommenen Abschreibungen von
dem nach ihrem vollen Werthe angesetzten Gebäuden-, Maschinen-, Wasserkraft-,
elektrischer Beleuchtung-, Utensilien-, Riemen-, Debitoren- und Bestandkonten.
Der Kläger ist der Meinung, die in jenen Geschäftsjahren vorgenommenen
Abschreibungen seien unverhältnißmäßig hoch gewesen, sodaß die wirklich erzielten
Geschäftsgewinne nicht zum Ausdrucke gekommen und die Kapitalkonten der Gesell-
schafter verkürzt worden seien. Er hat deshalb bei Aufstellung des neuen Jahres-
abschlusses die früheren Jahresabschlüsse unter nach seiner Meinung sachgemäßer
Verminderung der Abschreibungen „revidirt", und klagt auf Anerkennung des von
ihm für. das Geschäftsjahr vom 1. Juli 1888 bis 30. Juni 1889 aufgestellten
Bilanz-Kontos und Gewinn- und Verlust-Kontos, sowie auf unterschriftliche Voll-
ziehung der Originalaufstellungen durch den Beklagten.