Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

498 Versprechen der Prokuraertheilung. .
Bestellung einer andern Person zum Prokuristen als ihm selbst vertragsmäßig zu- -
gesagt begehre. Allein es ist bereits ausgeführt, daß, wenn die Ertheilung und
Aufrechthaltung einer Prokura überhaupt den Gegenstand einer wirksamen Zusage
als Theil eines beliebigen Grundgeschäftes bilden könnte, gar nicht abzusehen wäre,
weshalb der Berechtigte aus dem Grundgeschäft sich die Zusage nicht zur Aus-
übung der Prokura auch in eigener Person sollte ertheilen lassen dürfen. Hat der
Gesetzgeber keinen Anlaß gefunden, zu Gunsten solcher Cveittualität von dem Ge-
bot des Art. 54 eine Ausnahme zu machen, so kann der in den entscheidenden
Zügen völlig gleichartige Fall, daß der Berechtigte aus dem Grundgeschäst sich die
Einräumung der Prokura an eine von ihm bestimmte und in der Geschäftsführung
von ihm abhängige Person Zusagen läßt, nicht anders behandelt werden. Um
dieser Vorschrift des Art. 54 entgehen zu können, müßte man annehmcn, daß sich
dieselbe nur auf die für sich stehende, einem Austrage entsprechende, Prokura nicht'
auf eine den Bestandtheil eines anderen Geschäftes bildende und von diesem be-
herrschte Prokura bezöge. Einer solchen Auseinanderhaltung widerstreitet aber,
wie auSgeführt, das Wesen der Prokura. Daß damit Kombinationen, für welche
im einzelnen Falle eine gewisse Zweckmäßigkeit sprechen mag, die rechtliche Aner-
kennung versagt wird, kann an der Ziehung der durch das Recht gebotenen Kon-
sequenzen nicht hindern. Erwägt man übrigens, daß das gewählte Mittel in der
Einräumung einer schrankenlosen Macht bei einer nur in'beschränkten Grenzen ge-
wollten Rechtsübertragung besteht, so kann das unter gewissen Gesichtspunkten als
zweckmäßig Erscheinende bei gleichmäßiger Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte
sich wohl ■ als überwiegend unzweckmäßig Herausstellen. Bei der hier gegebenen
Begründung der Entscheidung bedurfte es der Prüfung nicht, ob nicht event. der
Wirksamkeit der gegebenen Zusage auch Grundsätze des Aktienrechts, wie sie ins-
besondere aus Art.. 227 Abs. 3 und 235 zu entnehmen wären, entgegenstehen
würden.
Die hier entwickelten Grundsätze stehen in keiner Weise in Widerspruch mit
den Ausführungen in dem in Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen,
Bd. II S. 30 flg. abgedruckten Urtheile S. 33—35. Natürlich müssen für das
Berhältniß von Gesellschaftern bei einer offenen Gesellschaft, bei welcher alle Ge-
sellschafter Miteigentümer des Geschäfts wie Mitinhaber der Firma sind und
ohnehin die dem einzelnen Gesellschafter für alle übrigen zustehcnde Vertretungs-
macht für die Dauer der Gesellschaft unwiderruflich ist, auch in Bezug auf die
Wirksamkeit von Vereinbarungen unter einander über die Bestellung und den
Widerruf von Prokuristen andere Gesichtspunkte als die hier hervorgehobenen
maßgebend sein, und der Grundsatz des Art. 54 Abs. 1 ist hier dadurch beseitigt,
daß der Art. 104 Abs. 2 gemäß Art. 90 Abs. 2 nur subsidiarisches Recht ist,
, wie es sich denn dabei darum handelt, Kollisionen zwischen den gleichen Berech-
tigungen der mehreren Gesellschafter auszngleichen.
Von einer Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kan

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