Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

Versprechen der Prokuraertheilung. 497
- vermag an diesen Gesichtspunkten nichts zu ändern. . Denn dieselben beruhen da-
rin, daß eine soweit gehende Beherrschung des Rechtskreises einer Person, die
völlige Setzung eines alter ego für dieselbe als Kaufniann nicht zum Gegenstände
einer Verleihung zur Eigenberechtigung an einen Dritten gemacht werden kann.
Dabei ist gar kein Gewicht auf die Dauer der Verleihung noch darauf, ob selbst
beim Nachweis besonderer Gründe der Ertheiler sich ihrer nicht zu entledigen ver-
möchte, gelegt. ' Es kann deshalb auch nicht von Belang sein, daß die übernom-
mene Verpflichtung, die Machtvollkommenheit nur in gewissen Schranken anzu-
wenden, in» Falle ihrer erheblichen Verletzung der Beklagten das Mittel gewähreil
könnte, die Auflösung des Vertrages herbeizusiihren und sich damit auch der auf-
erlegten Vertretung zu entledigen.
Die hier vertretene Auffassung findet aber in den Vorschriften des H.G.B.'s
in Betreff der Prokura ihre ausdrückliche Bestätigung. Wenn es im Art. 41
daselbst heißt: „Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal)
beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu
betreiben und per procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist", so ist damit
zum Ausdruck gebracht, daß für die mittels ber. Prokura erfolgende Machtein-
räumung als das Grundgeschäft lediglich der Auftrag des Prokuraertheilers für
seine Rechnung sein Handelsgeschäft zu betreiben, erachtet wird, daß die Prokura-
crtheilung also die Prinzipalschaft des Ertheilers, das ist seine Eigenschaft als Ge-
schäftsherr für den Geschäftsbetrieb des Prokuristen, voraussetzt. Die Prokura
fällt allerdings, soweit sie Machteinräumung ist, unter den Rechtsbegriff der Voll-
macht, aber sie ist ein besonders qualifizirtes, auf der Anerkennung besonderer Be-
dürfnisse und auf besonderen, unter einander eng zusammenhängenden gesetzlichen
Bestimmungen beruhendes Rechtsinstitut, und man kann sie nicht in ihrer Eigen-
schaft als Ermächtigung von dem Aufträge, dem sie nach dem Gesetz dienen soll,
trennen und in den Dienst sowie unter die Bedingungen eines beliebigen anderen
Grundgeschäfts stellen. Das Bedürfniß zu einer so weiten Machtvollkommenheit,
wie sie die Art. 42 , 43 des H.G.B.'s, ohne daß eine Einschränkung rechtlich
möglich ist, bestimmen, liegt gerade allein im Falle einer Geschäftsführung im
Aufträge des Machtgebers vor, wie andererseits die Natur des Grundgcschäfts als
eines Auftrages, den der Machtgeber deshalb nur solange auftecht zu erhalten
braucht, als er es in seinem Interesse findet, offenbar die weite Machtvollkommen-
heit hat minder bedenklich erscheinen lassen. Damit hängt es auch zusammen, daß
im Art. 54 die jederzeitige Widerruflichkeit der Prokura ausdrücklich ausgesprochen
ist. Auch das Berufungsgericht bezweifelt anscheinend nicht, daß diese Bestimmung,
die sich im Wesentlichen in gleicher Fassung insbesondere für die Bestellung des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft im Art. 227 Abs. 3 des H.G.B.'s findet, ab-
solutes Recht enthält. Anscheinend soll gerade im Hinblick hieraus Gewicht darauf,
gelegt werden, daß, während diese Bestimmung sich nur aus das Verhältniß zum
Prokuristen selbst beziehe, hier ja nicht dieser für sich, sondern ein Dritter die

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