Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

302 Zum Jrnrnobiliarpfandrechte des deutschen Entwurfes.
bald man die Ausübung des Hypothekenrechtes abhängig macht von der Existenz
einer Forderung. Nur dann erleidet die Regel eine Ausnahme, wenn die Be-
theiligten ihre abweichende Willensmeinung durch die Bezugnahme auf eine be-
stimmte Forderung bei Begründung der Hypothek zum Ausdrucke gebracht haben.
Solchenfalls kann der Gläubiger die Trennung der Forderung von der Hypothek
nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Grundstückseigenthümers vor-
nehmen. Mit der Uebertragung der Hypothek ohne die eingetragene Forderung
wird übrigens der Grundstückseigenthümer zu dem Erwerber vielfach zugleich in
einen Personalnexus treten — Zahlung der Valuta als Darlehn, unentgeltliche .
Uebertragung als Schenkung.")
Ist die Uebertragung der. Hypothek ohne Forderung zulässig, so muß Solches
auch bezüglich der Pfändung und Verpfändung derselben gelten.
Der Umstand, daß das Dasein einer Forderung aus dem Einträge nicht
erhellt, schließt für den redlichen Erwerber , die Berufung auf die Oeffentlichkeit des
Grundbuches gegen Einreden aus dem obligatorischen Verhältnisse aus.")
IV. Erlöschen der Hypothek. Die Hypothek erlischt nur mit der Löschung
im Grundbuche. An Stelle der getilgten Schuld kann, eine andere substituirt
werden? °) Dem Erwerber des Grundstückes steht das Recht zu, Löschung der
vom Vorbesitzer ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Forderung einem Anderen
bestellten Hypothek gemäß § 843 des Entw. zu verlangen, wenn eine Schuld des
elfteren bis zur Erwerbung des Grundstückes nicht existent geworden war?^)
§ S. Vorth eile gegenüber dem Entwürfe.
Die befürwortete Regelung des Verhältnisses der Forderung zum ding-
lichen Rechte entkleidet nicht nur die oben erwähnten, als Abweichungen vom Acres-
orietätsprincipe des Entw. bezeichneten Vorschriften ihrer Ausnahmestellung, sondern-
ermöglicht auch in der Hauptsache die Erreichung aller derjenigen berechtigten Ziele,
welche zur Aufnahme von nicht weniger als vier Hypothekensormen Anlaß gegeben
haben/unter Vermeidung der mit einem solchen gesetzgeberischen „Unicum"") un-
trennbar verbundenen Nachtheile.
I. Als Vorzug der Briefhypothek wird hervorgehoben: Es gewähre dem-
Ueber die Zulässigkeit der Session der Forderung ohne das Pfandrecht im östr. Recht —
Exner, östr. Hyp.-R. § 49 unter 1 S. 379 flg.
") v. d. Hagen, a. a. O. S. 116, 129, 132 flg.
16) § 1086: Die Hypothek kann ohne die Forderung, die Forderung ohne die Hypothek
übertragen werden.
Haftet die letztere für eine bestimmte Forderung, so geht sie mit der Uebertragung
der Forderung auf den Gläubiger über.
Die Forderung kann solchenfalls nicht ohne die Hypothek, die Hypothek nicht ohne die
Forderung übertragen werden.
1S) Exner, östr. Hyp.-R. S. 613 flg.
17) § 1091: Die Hypothek wird aufgehoben durch deren Löschung im Grundbuche.
18) Dernburg in den Verhandlungen des 20. deutschen Juristentages Bd. 4 S.241.

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