Zum Jmmobiliarpfandrechte des deutschen Entwurfes. 301
H. Die Ausübung der Hypothek ist bedingt durch die Existenz einer fälligen
Schuld. Der Grundstückseigenthümer, welcher die Hypothek auf eigenen Namen
am eigenen Grundstücke eintragen ließ, oder in dessen Person Gläubigerrecht und
Eigenthum am belasteten Grundstücke nach der Eintragung sich vereinigen, kann
daher den Pfandverkauf nicht betreiben; bei der von anderer Seite beantragten
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung steht ihm das Recht zu, kraft seines
Eigenthumes am Grundstücke") Gewährung des Hypothekenbetrages zu verlangen.
Ist die Hypothek einem Anderen bestellt worden und zwar gleichviel ob für eine be-
stimmte oder nur dem Höchstbetrage nach verlautbarte Schuld, so muß der Gläubiger
seine Forderung gegenüber dem Beklagten, auf dessen Kosten die Befriedigung
erfolgen soll, liquid stellen. Diesen Beweis verüberflüssigt § 826 des Entwurfs,
wenn und soweit die Schuld aus dem Einträge selbst mit der erforderlichen Be-
stimmtheit erhellt?*)
III. Uebertragung der Hypothek. Die Forderung kann im Wege der
Cession ohne die Hypothek, diese ohne die Forderung nach sachenrechtlichen Grund-
sätzen übertragen werden?^) Die Gefahr der doppelten Zahlung, welche die Auf-
fassung der Hypothek-als eines selbständigen Rechtes mit sich bringt, entfällt, so-
") v. d. Hagen, Hypothek des Eigenthümers S. 40 ftg.
12) § 1075: Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstücke erfolgt durch den
Verkauf des letzteren und der mithastenden Gegenstände oder, wenn der Gläubiger zunächst'
aus den Nutzungen befriedigt sein will, durch die Verwaltung des Grundstückes.
8 Der Verkauf und die Verwaltung des Grundstückes sind nach Maßgabe der
Vorschriften zu bewirken, welche für die Versteigerung und Verwaltung der im Wege der
Zwangsvollstreckung gepfändeten Grundstücke gelten.
8 ...: Befriedigung kann der Hypothekengläubiger verlangen, sobald die Forderung
ganz oder zum Theile fällig und'das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke im Wege
der Klage gegen den eingetragenen Eigenthümer festgestellt worden ist.
Die Ausführungen Lipp mann's im Archiv f. bürgerl. Recht Bd. 3 S. 32 flg., nach
welchen das Verkaufsrecht des Gläubigers sein soll ein privates Recht ohne Pflicht,, dessen
Ausübung erfolgt in den Formen des Prozesses, also des öffentlichen Rechts beginnend bereits
mit der Klagerhebung, obschon die Feststellung erst im Urtheile erfolgt, haben mich von
der Unrichtigkeit meines, im Archiv f. eiv. Praxis Bd. 74 S. 179 flg. ausführlicher be-
gründeten Standpunktes nicht überzeugt. Sie halten wohl nicht zur Genüge auseinander
— die an die Suspensivbedingung der Nichterfüllung der Schuld geknüpfte Ermächtigung
zur Uebertragung des Eigenthums —, den eigentlichen Kern, und das zum Schutze dieses
eventuellen Sachgenusses von der Rechtsordnung erlassene allgemeine Verbot — die schützende
Schale. Nur die durch die Verletzung — gegenwärtige oder drohende — dieses allgemeinen
Verbotes dem Berechtigten erwachsenden Ansprüche auf Unterlassung der Störung oder Fest-
stellung des bedrohten Rechtes werden im Prozeßwege zur Durchführung gebracht.
8 1076: Ist die Hypothek auf den Namen des Eigenthümers eingetragen worden oder
nach der Begründung auf diesen übergegangen, so kann derselbe bei der Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung des Grundstückes die Hypothek für sich geltend machen. Die Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung selbst zu betreiben ist er nicht berechtigt.
. 18) Das Wünschenswerthe einer derartigen Regelung läßt das von Kempf in Rassow
ünd Küntzel's Beitr. Bd. 34 S. 655 flg. bekämpfte Urtheil des Reichsgerichts erkennen.