Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

2. Abhandlungen

2.1. Die rechtliche Stellung des Konkursverwalters nach der deutschen Konkursordnung

I. Abhandlungen.
Die rechtliche Stellung des Konkursverwalters nach der deutschen
Konkursordnung.
Von Reichsgerichtsrath vr. Julius Petersen in Leipzig.
I. Neberstcht.
Bezüglich der Frage, welche Stellung dem Konkursverwalter zukommt, ins-
besondere darüber, ob derselbe als Vertreter der Konkursgläubiger anzusehen ist
oder ob er insoweit, als er auf Grund des gerichtlichen Auftrags das Vermögen
des Gemeinschuldners verwaltet, diesen letzteren vertritt, bestanden schon unter der
Herrschaft des gemeinen Rechts sehr erheblich von einander abweichende Ansichten.
Die Verschiedenheit der Meinungen hatte in der Hauptsache darin ihren Grund,
daß bezüglich der Natur des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Stellung der
Gläubiger zum Vermögen des Gemeinschuldners die Auffassungen sehr weit von
einander abwichen und im Lause der Zeit erheblichen Veränderungen unterlagen.
Vorherrschend war, besonders in der älteren Zeit, die Ansicht, daß die Konkurs-
eröffnung eine Veränderung in der rechtlichen Stellung der Gläubiger zu dem
die Konkursmasse bildenden Vermögen des Gemeinschuldners zur Folge habe.
Es wurde angenommen, daß die Konkursgläubiger nicht nur das Recht hätten,
Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners zu verlangen, sondern ihnen
gewisse Rechte an diesem Vermögen zuständen. Die den Gläubigern in ihrer
Gesammtheit (der „Gläubigerschast") durch die Konkurseröffnung zugesallenen
Rechte wurden nach dieser Auffassung vom Konkursverwalter ausgeübt, der hier-
nach als Vertreter der Gläubigerschast angesehen werden mußte. Bezüglich der
Art der Veränderung und'.der Natur der den Gläubigern am Vermögen des
Gemeinschuldners zustehenden Rechte gingen die Meinungen weit auseinander.*)
Zunächst wurde angenommen, die Konkurseröffnung bewirke eine Universal-
süccessiön der Gläubiger in das Vermögen des Schuldners oder doch einen
Ucbergang des Aktivvermögens auf dieselben (Singularsuccession).-) Sodann wurde
geltend gemacht,, daß die. Gläubiger durch dys Konkursverfahren Stellvertreter des.
Gemeinschuldners nach Art der. procuratores in rem suam. würden. (Repräsen-,
>)' Vetgl. hierzu Seuffert, Geschichte und Dogmatik des Konkursrechts. Bd. I. S. 69 flg.
und Endemann in der Zeitschr. für Civilpr. Bd. 12 S. 526 flg.
s) Der zweiten Ansicht' huldigte noch Kori, tzß 48—60.
Archiv für DLrgerl. Recht u. Prozeß. I.

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