Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

14. Abhandlungen

14.1. Zum Immobiliarpfandrechte des deutschen Entwurfes

M

I. Abhandlungen.
Zum Jmmobiliarpsandrechte des deutschen Entwurfes.
Von Landgerichlsdirector Rudolph in Freiberg.
§ !♦ Die aceefforische Natur -er Hypothek.
Die römischen Juristen haben nach der herrschenden Auffassung aus der
begrifflichen Beziehung des Pfandrechtes zur Forderung den Schluß gezogen, daß
jenes ohne diese weder entstehen noch fortbestehen könne. Das Vorliegen einer
gültigen (wenn auch nicht klagbaren) Obligation ist Existenzbedingung des Pfand-
rechtes, ihr Fehlen schließt das Dasein Zeines jus pignoris aus. Diesen Stand-
punkt theilt der Entwurf?) Wenn nun aber schon das römische Recht aus prak-
tischen Rücksichten denselben mehrfach verließ — Fortbestand des Pfandrechtes nach
Untergang der Pfandschuld ohne Befriedigung des Gläubigers (solutio, satis-
taotio), Existenz des Pfandrechtes vor Entstehung der zugehörigen Schuld—, so
ist Solches in noch höherem Maaße vom Entwürfe geschehen — §§ 1062
Abs. 2, 1129, 1094, 1097.')
1) Motive Bd. 8 S. 603 unter b.
2) Den § 1083 rechne ich nicht hierher, weil derselbe in Anwendung der sog. Ver-'
trauenstheorie zum Schutze des bona-üäe-Verkehrs nur gewisse Obligationsregeln be-
züglich der Pfandschuld, wenn und soweit es sich um die Geltendmachung des hypothek-
arischen Anspruches handelt — Wendt in den Jahrb. f. Dogm. Bd. 29 S. 99 flg.—,
sowie Klagen und Einreden aus § 843 bezüglich des dinglichen Rechtes ausschließt. Das
Gleiche gilt von § 1089 und nicht minder von § 1079 für die weitaus größte Zahl der
Fälle. Bei der Veräußerung des Grundstückes müssen die aufhaftenden Hypotheken schon der
Kaufpreisfestsetzüng halber zur Sprache kommen. Die Abrede kann sich bewegen nach einer,
doppelten Richtung: Löschung der Hypothek oder Uebergang des Eigenthumes mit derselben.
Letzterenfalls wird der Käufer geneigt sein, mehr nicht als den durch die Hypothek geminderten
Werth des Grundstückes als Kaufpreis zu geben, der Verkäufer hierauf aber schon um
deßwillen nicht eingehen köynen, weil der Hypothekarier nach wie vor befugt bleibt, wegen
der Schuld sich an ihn zu halten. Das Grundstück würde durch die Zahlung von der ding-
lichen Last frei werhen und wieder den vollen Werth repräsentiren, welchen der Käufer
erlangt hätte ohne entsprechende Gegenleistung. Den Interessen beider Theile wird Rechnung
getragen, wenn der Käufer den vollen Grundstückswerth als Kaufpreis verwilligt, andererseits
der Verkäufer ihn sicherstellt gegen die aus der Ausübung der Hypothek erwachsenden Nach-
theile. Dies läßt sich am einfachsten erreichen durch Gestundung eines dem Hypothekenbetrage
gleichkommenden Theiles des Kaufgeldes und Uebernahme der Verpflichtung Seitens des
Käufers, die gestundete Summe zur Tilgung der Schuld zu verwenden — s. a. Bähr in den
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. I. 20

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