13.3.
Meili, die Codification des internationalen Civil- und Handelsrechts.
(Landgerichtsrath Dr. Schanze in Dresden)
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Literatur.
Wiedergabe des Textes und eine kurze Hervorhebung der für die gewählte Uebersetzung spre-
chenden Gründe (etwa wie in dem Falle S. 96, Anm. 4) am Platze gewesen. So ist die
Bestimmung in Art. 110 cod. com. „si eile est par Ire, 2e, 3e, 4e etc., eile 1' exprime“
S. 19 übersetzt „wenn derselbe ein Prima-, Sekunda-, Tertia- oder Quartawechsel ist (das re.
fehlt), so muß dies darin ausgedrückt sein," während z. B. Meißner und Wächter statt wenn
„ob" setzen (so auch die auf dem Code beruhenden Wechselordnungen von Freiburg und Gla-
rus; diejenige von Waadt giebt die Stelle wieder mit „eile exprime, si eile est premiere“
ic., die venetianische Uebersetzung mit „es8a esprime se e per 1 ma“ etc.). Zu Art. 120
ist die Stelle „les endosseurs et le tireur sont respectivement tenus de donner caution“
mit „die Indossanten und der Aussteller sind gegenseitig gehalten, zur Sicherung ... Bürg-
schaft zu leisten" übertragen (S. 103); das Wort, „gegenseitig" gibt aber kaum einen guten
Sinn, Meißner übersetzt „allerseits," noch besser ist vielleicht die Uebersetzung des Badischen
Landrechts mit „gegen einander," sie vermittelt wenigstens den dem Wort respectivement
von Rogron (und Pardeffus) beigelegten Sinn (s. S. 100, Anm. 1); nicht gut ist ferner
der Ausdruck „Bürgschaft zu leisten", denn so sagt man vom Bürgen, nicht von dem Be-
steller einer Bürgschaft. Das Wort „domicile“ in Art. 173 ist mit „Wohnsitz" (S. 185,
267), das Wort „cot6“ in Art. 176 mit „numerirt" (S. 266) gegeben, während Kletke und
Meißner ersteres in „Wohnung", letzteres in „paginirt" bez. „mit Seitenzahlen versehen"
übersetzen.
Die Stärke des Buchs liegt in den zahlreichen Anmerkungen, welche den Text begleiten
und in denen der sehr belesene Verfasser mit großem Fleiß und Geschick und, wie uns scheinen
will, auch mit einem guten Blick für das Richtige eine Fülle von Literatur zusammengetragen
hat. Wohl alle namhaften Schriftsteller der betheiligten Staaten gelangen hier zum Wort
und finden Gelegenheit, den Rechtszustand ihres Landes in ihrer eigenen Sprache zu be-
leuchten, daneben rst auch, soweit angänglich, die Rechtsprechung berücksichtigt. Die Erläu-
terungen zur Allg. D. W.O. sind angemessener Weise auf das Nothwendigste beschränkt und
überall sachgemäß. Die Darstellung des Französischen Rechts ruht hauptsächlich auf den
Werken von Lyon-Caen & Renault, Alauzet, Nouguier, Pardessus, Bödarride und Rogron,
sowie auf einer Reihe von (zum großen Theil älteren) Urtheilen des Cassationsgerichtshofes,
diejenige des Belgischen auf Namur und Sachs (Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 21), die des
Englischen auf Byles, Ohitty, Leone Levy, Smith u. a. —
Mit großer Sorgfalt sind die einzelnen Rechtsgebiete bei der Darstellung von einander
getrennt gehalten worden, sodaß die Gefahr einer Verwechslung nirgends aufkommen kann.
Wir halten das Werk zum praktischen Gebrauch für recht wohl geeignet; ob es daneben
auch, wie der Verfasser hofft, wissenschaftlichen Zwecken zu dienen vermag, müssen wir da-
hingestellt sein lassen. Landgerichtsrath Fuchs, Bautzen.
Merli, die Kodifikation des internationalen Civil- nnd Handelsrechts. Leipzig,
Verlag von Duncker und Humblot, 1891. 3 Mark 20 Pf.
Seit einigen Jahren wird dem internationalen Privatrecht, welches bisher ein Stief-
kind der Deutschen Rechtswissenschaft war, auch in Deutschland lebhafteres Interesse entgegen
gebracht. Der zweiten Auflage des hervorragenden Werkes von Bar's ist das Buch Böhm's
über die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen und die von Böhm neu begründete Zeitschrift
für internationales Privat- und Strafrecht gefolgt. — Von Var behandelt das internationale
Privatrecht einheitlich als Gegenstand einer allgemeinen Theorie und ohne speeielle Rücksicht
auf Gesetz und Jurisprudenz der einzelner Länder. Das Böhm'sche Buch soll dem Praktiker
eine rasche und richtige Orientirung in Fragen des internationalen Privatrechts bieten.
Böhm's Zeitschrift endlich bringt wissenschaftliche. Specialuntersuchungen und theilt neue Ge-
setze und Verträge sowie wichtige Entscheidungen von internationaler Bedeutung aus allen