Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

12.2.13. Mit welchem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Nothfrist zur Einwendung der sofortigen Beschwerde, wenn die anzufechtende Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen und verkündet ist?

292 Beginn der Nothfrist für die sofortige Beschwerde.
die Bestände ihres Vermögens nicht kennt, auf Grund weiterer Anspruchspfändung
die Klage, auf Rechnungslegung gemäß § 1398 des B.G.B.'s zur gewünschten
Kenntniß führen wird, hat die Ehefrau in dem Falle, wenn sie diese Kenntniß
besitzt, die erforderliche Aufstellung ihrem Gläubiger selbst zu verschaffen. Und zu
dieser Aufstellung wird nicht, anders als im Wege des § 711 zu gelangen sein.
Allein diesfalls liegen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle auch wirklich vor,
denn nunmehr hat eine ergebnißlose Pfändung — diejenige auf Grund des § 745
der C.P.O. — tatsächlich stattgefunden, und es giebt — abgesehen hier immer
davon, daß ja der Klägerin nach ihrem eigenen Anfuhren pfändbare Einbringens-
forderungen der Beklagten gegen ihren Ehemann ziffermäßig bekannt sind — kein
Mittel mehr als das äußerste des § 711.
Von alledem ist gegenwärtig keine Rede. Demgemäß war ... der Antrag
der Klägerin auf die Leistungen des § 711 der C.P.O. als unbegründet abzu-
lehnen . . ."
Mit welchem Zeitpunkte beginnt der Lauf der Nothfrist zur Einwendung
der sofortigen Beschwerde, wenn die anzufechtende Entscheidung auf
Grund mündlicher Verhandlung ergangen und verkündet ist?
L.G. Dresden, V. Civ.-K. CB 43/91. Beschluß vom 4. Februar 1891.
Nachdem in einer Zwangsvollstreckungssache die Schuldnerin die Unentbehr-
lichkeit der Pfandstücke beim Amtsgerichte geltend gemacht hatte, wurde vor dem-
selben über die Einwendung der Schuldnerin mündlich verhandelt und Termin zur
Verkündung einer Entscheidung auf den 19. Dezember 1890 angesetzt, auch der
an letzterem Tage verkündete Beschluß der Schuldnerin von Amtswegen am 2. Ja-
nuar 1891 zugestellt. Erst am 17: Januar 1891 wendete dieselbe gegen diese
ihr in der Hauptsache ungünstige Entscheidung Beschwerde ein, welche für zulässig
erachtet wurde.
„Zufolge der Bestimmung in § 701 der C.P.O. steht zwar eine sofortige
Beschwerde in Frage. Allein die zweiwöchige Nothfrist, welche danach für die
Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten war, konnte weder durch die am 19. De-
zember 1890 erfolgte Verkündung, noch auch durch die am 2. Januar 1891 ge-
schehene Zustellung in Gang gesetzt werden: durch erstere nicht, weil — abgesehen
von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen in §§ 301, 829 der C.P.O.
— der Beginn der Nothfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 540
zweiter Abs. der C.P.O. die Zustellung der beschwerlichen Entscheidung zur Vor-
aussetzung hat; durch die bezeichnete Zustellung nicht, weil die Entscheidung, um
die es sich handelt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung verkündet worden
war und cs deshalb zur Jnlaussctzung der Rcchtsmittelsrist gegen dieselbe eine
Zustellung im Parleibetriebe bedurft hätte (arg. § 294 Abs. 3 der C.P.O.). Eine
Zustellung der letzteren Art ist bis jetzt nicht erfolgt." '

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer