Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Ehefrau bei Widerspruch des Mannes. 291
wärtig zu jenem äußersten Mittel zu greifen. Kann sie das vorhandene Ver-
mögen nicht pfänden, weil der Ehemann Widerspruch erhebt, so beschränkt sich ihr
Recht auf Beseitigung dieses Hindernisses.
Hinsichtlich der beweglichen Sachen liegt die Ungeeignetheit des ergriffenen
Mittels auf der Hand; denn es beseitigt nicht den Widerspruch des Ehemannes.
Was aber die Forderungen der Beklagten anlangt, so werden diese vom Wider-
spruche des Ehemannes überhaupt nicht betroffen; der Widerspruch kann daher auch
nicht den Anlaß zur Begründung des gewählten prozessualen Behelfs abgeben.
Die Klägerin wird vielmehr den Weg des § 745 der C.P.O. einzuschlagen
haben. Nach 8 1679 des B.G.B.'s sind alle während der Ehe entstandenen Ver-
bindlichkeiten der Ehefrau aus deren Vermögen zu erfüllen. Das Nießbrauchsrecht
des Ehemannes steht sonach ihrem Rechte, von dem Ehemanne die Herausgabe
von soviel eingebrachtem Vermögen zu verlangen, als zur Erfüllung der Verbind-
lichkeiten nöthig ist, nicht entgegen. Dieser Herausgabeanspruch ist es, durch dessen
Pfändung der Widerspruch des Ehemannes beseitigt, die Befriedigung der Klägerin
also insoweit erreicht wird, als sie überhaupt ohne den Widerspruch erreicht werden
kann. Diesem Ansprüche steht der Ehemann nicht als widerspruchsberechtigter
Dritter gegenüber.
Unter Pfändung im Sinne des § 711 ist jede Art der Pfändung zu ver-
stehen, also auch die der Forderungspfändung; kann durch sie zum Ziele gelangt
werden, so ist der Fall des § 711 nicht gegeben.
Eine Kenntniß des Gläubigers von den Beständen des Vermögens der Ehe-
frau ist zu dieser Anspruchspfändung nicht erforderlich. Entweder nämlich bezahlt
der Ehemann die Schuld der Ehefrau, dann erledigt sich alles Weitere. Oder er
giebt pfändbare Sachen heraus, dann tritt das Verfahren nach § 746 der C.P.O.
ein. Oder endlich er giebt Nichts heraus, dann wird auf Grund der Anspruchs-
pfändung die Klage auf Herausgabe von soviel eheweiblichem Vermögen, als zur
Deckung der Schuld nöthig ist, gegen ihn zu erheben sein.
Diese Klage ist nicht auf Herausgabe bestimmter einzelner Sachen zu richten,
denn es ist zunächst ein im Verwaltungs- und Nießbrauchsrechte des Ehemannes
begründetes Recht, die zur Schulddeckung geeignetste den Nießbrauch am wenigsten
beschwerende Sache auszuwählen. Die Klage kann und muß daher so allgemein
gehalten werden, wie die der Ehefrau selbst. Demnach könnte der Behelf des
tz 711 auch nicht etwa geltend gemacht werden als Vorbereitungsmittel für die
auf Grund der Pfändung aus § 745 zu erhebende Klage. Giebt nun aber der
Ehemann auch auf die Klage kein Stück des ehcweiblichen Vermögens heraus und
macht er von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch, so hat nunmehr, wie die
Ehefrau, so der Gläubiger, eventuell für ihn der Gerichtsvollzieher die Auswahl
der Pfandsache zu tteffen. Hierzu freilich kann die Kenntniß der einzelnen Ver-
mögensstücke erforderlich werden und hierzu wird auch gegebenenfalls auf § 711
der C.P.O. zurückzugreifen sein. Während nämlich dann, wenn die Ehefrau selbst

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer