Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 1 (1839))

350 Dr. G. E. Müller: Germ. Bürgsch. rc. auf d. jüt.Low.
Logik. Will man aber auf Billigkeit sich berufen und so den
Bürgen haften lassen, so ist darauf zu antworten, daß nach
Billigkeit hier nicht entschieden werden könne, denn aus diese
Weise würde jeder Rechtszustand unsicher werden und jede logi-
sche Consequenz weichen müssen. Es darf hier nur vom strengen
Rechte die Rede sein, und cs möchte sich doch noch sehr fragen,
was billiger sei, dem Gläubiger den Verlust aufzulegen, oder
dem Bürgen, der ja keinen Regreß nehmen kann, weil kein
Hauptschuldner existirt. Man möchte doch eingedenk der Worte
Sirach's D):
..Ein frommer inan wird bürge für seinen nächsten u. s. w.
Bürge werden hat viel reiche leute verderbet und hin und her
geworfen, wie die wellen im meer."
für den Bürgen geneigt sich erklären, so wie im Gange der Ge-
schichte die Gesetzgebungen auch bestrebt gewesen, immer mehr
und mehr die Lage desselben zu verbessern.

9) @ilp. 29. B. 17 U. 21.

Halle,
D r ii <! d e r G e Hauer- S w e 11 dt k e j ch e n
B u cl) d r u ck e r e i.

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