Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 1 (1839))

German. Bürgschaft mit Rücksicht auf das jütsche Low. 349
Persönlichkeit, und die etwar nicht befriedigten oder präcludirten
Gläubiger haben trotz der oben entwickelten Grundsätze ihre For-
derungen gänzlich verloren, weil kein Schuldner mehr vorhan-
den ist.
Die Bürgschaft setzt eine Hauptschuld voraus, da diese aber
im erwähnten Falle weggefallen, so ist auch der Bürge liberirt
worden vermöge der accessorischen Natur seiner Verbindlichkeit.
Der Gläubiger kann sich also hier, wenn er versäumt hat, vor-
dem Wegfallen der Forderung den Bürgen in Anspruch zu neh-
nren, was ihm z. B. im Gebiete des jütschen Low's freistand,
auf keinen Fall an den ehemaligen Bürgen halten.
Man könnte aber fragen, ob die Distribution der Masse der
Zeitpunkt sei, wo die nicht getilgten Forderungen gänzlich erlö-
schen, oder ob es nicht richtiger sei, den Moment anzunehmen,
wo factisch die Masse schon nicht hinreichend war, um alle
Gläubiger zu befriedigen. Allein, abgesehen davon, daß die
Zeit des Eintritts der Insolvenz schwer zu ermitteln und mei-
stens schon bei Lebzeiten des Schuldners erfolgt ist, und vor dem
Locationsurtheile man wenigstens juristisch nicht weiß, wer zuerst
befriedigt werden soll, so wird eben durch den öffentlichen Act
des Distributionsbescheides selbst die Rechtspersönlichkeit der Masse
erst ausgehoben.
Aber auch bei den präcludirten Forderungen ist zu erinnern,
daß vor Beendigung des Concurses und der Distribution die un-
zulängliche Concursmasse noch anderweitig Vermögen erwerben
könnte, z. B. eine Erbschaft, welches aber durch die Verthei-
lung der Masse unmöglich gemacht wird.
Es läßt sich nun freilich nicht läugnen, daß diese Conse-
quenzen zu eigenthümlichen Resultaten führen und es von gro-
ßer Zufälligkeit abhängt, ob der Bürge bezahlen muß oder nicht,
allein dergleichen ist nicht selten im Rechte der Fall. Wenn
man aber mit der Praxis behaupten wollte, daß trotz des Weg-
fallens der Schuld der Gläubiger hier den Bürgen dennoch be-
langen könne, sich etwa berufend auf die angeführte Rechts-
parömie, „den Bürgen soll man würgen", worin man, wie be-
merkt, gegen den Begriff der Bürgschaft eine principale Ver-
bindlichkeit des Bürgen finden will, so ist das eine totale Ver-
wirrung in den Begriffen und ein offenbarer Krieg gegen die

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