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Sie fühlt sich, wie jeder Praktiker weiß, bald zu eng, bald zu
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weit, nie genügend.
Aber was nun machen? Soll die Sentenz gegen und für
Jeden wirken, oder soll sie auch unter den Parteien anfechtbar
sein? Welche Alternative soll man ergreifen? Wir haben doch
jetzt einmal nur die „juridische" Wahrheit des Civilprozesses.
Dann sind wohl alle römischen Grundsätze unbrauchbar geworden? ¬
Das sind sie in der That, wenn man die juridische Wahrheit ¬
behalten will.
Sind aber die römischen Ansichten über die Wirkung des
Urtheils verständig, und das wird man wohl annehmen müssen,
so lange nicht Jemand etwas Besseres bringt, so gibt es, wenn
es denn wünschenswerth erscheint, sie, man kann kaum sagen, zu
erhalten, sondern vielmehr erst recht zu erwerben, nur einen
Weg.“3 Die Antwort, was mit der Judikatslehre werden, wie
man sie noch heute praktisch machen soll, ist höchst einfach, aber
auch die einzig mögliche. Fort mit dem Trugbild der juridischen
Wahrheit,“ dieser größten aller ererbten Plagen der Gerechtigkeit. ¬
42) Am drückendsten ist das Verhältniß der Zivil- und Kriminalurtheile
zu einander. Dies nach den hier dargestellten Prinzipien dogmatisch zu entwickeln, ¬
muß hier vorbehalten bleiben.
43) Der auch der einzige ist, welcher andere große Abschnitte des Zivilrechts ¬
in ihr rechtes Licht setzt.
44) Vgl. darüber meine Ausführungen im Archiv für civ. Prax, von
Bd. 41. Nr. IV. an. Eine ausführliche Darstellung der Beweislehre, aus deren
Untersuchung auch diese Schrift hervorgegangen ist, wird in aller Kürze der
Oeffentlichkeit übergeben werden.