Metadaten : Endemann, Wilhelm: ¬Das Prinzip der Rechtskraft

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Sie  fühlt  sich,  wie  jeder  Praktiker  weiß,  bald  zu  eng,  bald  zu
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weit,  nie  genügend.
Aber  was  nun  machen?  Soll  die  Sentenz  gegen  und  für
Jeden  wirken,  oder  soll  sie  auch  unter  den  Parteien  anfechtbar
sein?  Welche  Alternative  soll  man  ergreifen?  Wir  haben  doch
jetzt  einmal  nur  die  „juridische"  Wahrheit  des  Civilprozesses.
Dann  sind  wohl  alle  römischen  Grundsätze  unbrauchbar  geworden? ¬
  Das  sind  sie  in  der  That,  wenn  man  die  juridische  Wahrheit ¬
  behalten  will.
Sind  aber  die  römischen  Ansichten  über  die  Wirkung  des
Urtheils  verständig,  und  das  wird  man  wohl  annehmen  müssen,
so  lange  nicht  Jemand  etwas  Besseres  bringt,  so  gibt  es,  wenn
es  denn  wünschenswerth  erscheint,  sie,  man  kann  kaum  sagen,  zu
erhalten,  sondern  vielmehr  erst  recht  zu  erwerben,  nur  einen
Weg.“3  Die  Antwort,  was  mit  der  Judikatslehre  werden,  wie
man  sie  noch  heute  praktisch  machen  soll,  ist  höchst  einfach,  aber
auch  die  einzig  mögliche.  Fort  mit  dem  Trugbild  der  juridischen
Wahrheit,“  dieser  größten  aller  ererbten  Plagen  der  Gerechtigkeit. ¬

42)  Am  drückendsten  ist  das  Verhältniß  der  Zivil-  und  Kriminalurtheile
zu  einander.  Dies  nach  den  hier  dargestellten  Prinzipien  dogmatisch  zu  entwickeln, ¬
  muß  hier  vorbehalten  bleiben.
43)  Der  auch  der  einzige  ist,  welcher  andere  große  Abschnitte  des  Zivilrechts ¬
  in  ihr  rechtes  Licht  setzt.
44)  Vgl.  darüber  meine  Ausführungen  im  Archiv  für  civ.  Prax,  von
Bd.  41.  Nr.  IV.  an.  Eine  ausführliche  Darstellung  der  Beweislehre,  aus  deren
Untersuchung  auch  diese  Schrift  hervorgegangen  ist,  wird  in  aller  Kürze  der
Oeffentlichkeit  übergeben  werden.
            
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