Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 1 (1839))

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Wilda:

nig war dieses gestattet, als man seinen Micthsmann um andere
Schuld als den Miethszins pfänden durfte. Es scheint mir fast,
als könne es keinen bessern Beweis dafür geben, daß das Pfän-
dungsrecht, wo es zulässig war und in der eigenen Were ge-
schah, nicht daraus abgeleitet werden kann, daß die Gewere an
Grundstücken auch die, der darin befindlichen fahrenden Habe um-
faßt. Es muß also bei der ausnahmsweise zugelassenen Pfän-
dung noch etwas Anderes hinzugekommen sein. Bei der Pfän-
dung besonders von Thieren wegen Schadenszufügung kommen
noch ganz eigenthümliche Verhältnisse in Betracht, die wir un-
ten näher kennen lernen werden; aber abgesehen von diesen ge-
hörte zur Rechtfertigung jeder Pfändung innerhalb der Were,
also auch wegen versessener Zinsen, ein besonderer quali-
ficirter Rechtsgrund. Dieser ist dann eigentlich das erste
und wesentlichste Moment; daß es in dem Umkreis des eigenen
Grundbesitzes geschah, das secundäre Moment, worauf das Er-
laubtsein einer solchen Pfändung beruhte. Von der Pfändung
wegen Schaden wird unten die Rede sein; was die wegen Zin-
sen betrifft, so wird im Sachsenspiegel — der ältesten Quelle,
worin derselben erwähnt wird — vorausgesetzt, daß sie gegen
den Hintersassen von dem Gutsherrn auf eigenem Grund und
Boden geschehen war. Der Hauptgrund, weshalb man hier
eine Pfändung für zulässiger hielt, als bei anderer Schuld, scheint
mir theils in der Liquidität der Forderung gelegen zu haben, die
sich auch darin ausspricht, daß der Gutsherr und Vermiether
seine Forderung mit seinem Eide erhärten konnte 110); theils

110) S. Sp. !. 54. g. 3. Tins imit de herre — bat bebalden den is
de man besakcn möge, linde tegedan dat sehe an deine gude,
dar die man tippe sit. — Mat. Goslar. I. e. e. 4. En man be-
liolt sinen tins bat up den billigen, denne me om des entseggen
möge. — .Mat. Hrunsw. 111. 25. (b. Leibnitz III. p. 442.) —
Reell tsl). n. Di st. II. 4. Rist. 3. Eyn iczlich herre ist lieber
sinen zcins zen behalden uf sinen hindersessel ad der zeins-
man, M en om der zcinsman entgen möge, zeu den heyli-
gen. He mag oucli ul en nicht m er behalden, Men evnen iar-
zoins-. — Magdeb. Schöppen-Orteile b. Böhme
Dipl. Beitr. VI. p. 97. — Leobschütz. Stadtr. b. Böhme
1. C. 11. p. 21. vgl. Wibrecht de probationib. P. 1. p. 13. An
anderen Orten konnte man nur Halbjährigen sins beschwören. Hi l-

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