Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 1 (1839))

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E. Th. Gaupp:
deutschen Rechts anzusehen sey, läßt sich freilich nicht mehr mit
Sicherheit entscheiden. Allein diese späteren Modificatione», wel-
che an sich zu den minder bestrittenen Gegenständen gehören, las-
sen wir hier auf sich beruhen. Wichtiger scheint es, hier noch
einige Controversen zu berühren, welche zur, Casuistik des obigen
Grundsatzes selbst gehören.
1. Die Frage liegt sehr nahe: was trat denn dann für ein
Verhältniß ein, wenn der Commodatar (welcher statt aller ge-
nannt seyn möge) die ihm geliehene Sache bis an seinen Tod in
seinen Geweren gehabt hatte, nun aber durch seinen Tod das
Band zwischen ihm und dem Commodans aufgelöst wurde? Ei-
nen Anfang konnte der letztere gegen den Erben des erstern oder
gegen den Richter, wenn die Sache an diesen gelangt war, nicht
haben, weil die Sache doch einmal mit seinem (des Commodans)
eigenen Willen aus seinen Geweren gekommen war. - Folglich
blieb ihm nur eine Forderung übrig. Der Sachsensp. II. 60.
sagt: er ziehe sich zu seinem Gute gegen den Erben oder gegen
den Richter. Wer wie Al brecht die Formel sich zu einer
Sache ziehen, sonst für technische Bezeichnung des Anfangs
hält, muß hierbei, nothwendig an eine Ungenauigkeit des Sprach-
gebrauches in dem durch eine fast wunderbare Präcision der Aus-
drücke sonst gerade -sehr ausgezeichneten Rechtsbuche denken, und
eben dies geschieht von Albrecht 41). Nach meiner Ansicht
kommt jener Formel eine solche technische Bedeutung gar nicht
zu, und daß in anderen Statuten, z. B. den Freiberger 4a), dem
Commodans gegen den Erben des Commodatars ganz bestimmt
nur eine Forderung zugestanden wird, gehört offenbar selbst mit
zu den wichtigsten Beweisen für die Nichtigkeit dessen, was oben
über den allgemeineren Sinn jener Formel gesagt worden ist.
2. Wenn der Commodatar die ihm geliehene Sache ver-
kaufte, verspielte, oder auf irgend eine Art freiwillig aus seiner

41) Gewere S. 91.
42) Schott, Sammlungen zu den D. L. n. St. Rechten Hl. 299.
Die Stelle, welche den Schlußworten des Sachsensp. ll. 60. ent-
spricht, tautet hier: „stirbet er (Commodatar) so mag er (Com-
modans) dy t'orderunge thun zeit synen erben noch syme gute
mit recht.”

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