Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 3 (1840))

Das Asylrecht.

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Wappen der Souveraine bezeichneten Häuser auch ihr Asylrecht an-
genommen worden, auf päpstlichen Befehl derCardinal-Staatsseere-
tär im September 1815, daß das bis dahin den zu Rom resibirenden
Gesandten zugestandene Asvlrecht sich auf ihre Gesandtschaftsguar-
ticre und auf bloße Polizeivergehen — dolits eorrectionnels — be-
schränken solle. Aehnliche Einschränkungen dieses Vorrechts der Ge-
sandtschaftshäuser wurden auch in andern Ländern gemacht; die
Gesandten der deutschen Bundesstaaten in der Bundesversammlung
ertheilen, nach einer ausdrücklichen Erklärung derselben8:), an nicht zu
der Gesandtschaft gehörende Personen in ihren Wohnungen kein
Asyl gegen Verfolgung von Seiten der Polizei oder eines Gerichts.
Im Allgemeinen kann aber das gesandtschaftlicheAsvlrecht in Europa
nicht als verschwunden angesehen werden, die Fürsorge sowohl für
das Ansehen und die Sicherheit der Gesandten als für die Aufrecht-
haltung der Würde und der Rechte der Staatsgewalt haben jenem
Institute vielnrehr folgende Stellung angewiesen:
Hat sich ein zu dem Gesandtschaftspersonal **) nicht gehörendes
Individuum den Händen der verfolgenden Obrigkeit durch die Flucht
in daS Haus des Gesandten entzogen, so dürfen die Verfolger nicht
in dasselbe, wie in ein gewöhnliches Bürgerhaus, hineindringen und
den Verfolgten gewaltsam heranSbolen.
Sie sind aber zu schleunigen SicherheirSmaßregeln von Außen
berechtigt, daß der Verbrecher oder Verdächtige aus dem Gesundt-
schaftsguartier nicht entkomme, und dem Gesandten kommt das
Recht und die Pflicht zu, den Flüchtling nach vorhergegangener Re-
quisition auözuliefern "*»). Ob jedoch, falls der Gesandte die Aus-
lieferung verweigert, bei seinem Souverain dieserhalb angehalten
werdeit müsse, oder ob geradezu Haussuchung stattfinden und der
Verfolgte nötbigenfallS mit Gewalt berausgeholt werden dürfe, dar-
über herrscht noch Verschiedenheit der Meinungen. Die Wahrheit
neigt sich jedoch znr ersten Ansicht.
jedenfalls aber steht es jedem Staatsoberhaupte nach der Na-
tur tiefes gefandtfchaftlichen Asylrechts, alö eines Privilegiums, frei,

87) I. r. Ktüber, öffentliches Recht des deutschen Bundes und der
Bundesstaaten, tz. 143.
88) I. L. Klüber, europäisches Völkerrecht. §. 208.
80) Ai arteus, precis du droit des Geus moderne de l'Europe. §. 191.

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