Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 3 (1840))

Die juristische Gewere an Immobilien. H
zugeschrieben werden, insofern sie gegen eigenmächtige Eingriffe eines
Jeden Vertheidigung möglich macht und ihr Inhaber nur durch rich-
terliches Urtheil derselben entsetzt werden darf^").
tz. 2.
Don dem Verhältnisse zwischen bestimmten Personen in
Beziehung ans Gewere, insbesondere bei der gerichtlichen
Auflassung.
Sollen wir uns unter einer juristischen Gewere eine solche den-
ken, welche weder den eigenmächtigen Schutz einer blos factischen
Herrschaft, noch einen selbständigen gerichtlichen Schutz für ein
Recht und dessen Verwirklichung begründet, also weder faetische noch
rechte Gewere ist, so wird schwerlich ein anderer Begriff für sie übrig
bleiben, als der eines Verhältnisses zwischen bestimmten Personen,
wenn auch in Beziehung aus ein Ding. Sie müßte also ein per-
sönliches Verhältniß sein; und wäre dies der Fall, sv könnte sie nur
in einem Rechte gegen eine andere Person auf deren Gewere be-
stehen, entweder so, daß diese zum Schutze durch Gewerleistung ver-
pflichtet, oder so, daß sie gehalten ihre faetische Gewere dem Be-
rechtigten zu überlassen. Allein so lange man nicht etwa zeigen kann,
daß ein absolut wirksames Schutzverhältniß gedacht werden könne,
bei welchem eine freie und vollkommene Persönlichkeit sich in einer
anderen Abhängigkeit befände, als der von einer richterlichen Ge-
walt, und nicht etwa der Gewere den Charakter eines solchen Ver-
hältnisses abspricht, kann ein solches Recht auf eine Gewere selber
keine Gewere sein. Das ließe sich freilich ohne Widerspruch denken,
daß der Berechtigte hier die faetische Gewere des Andern sich
ohne Klage und eigenmächtig anmaßen dürfte, nicht bloß dann
etwa, wenn dieser gestorben und der Berechtigte sein Erbe wäre * 1)/

20) Sachs. Lande. III. 83. Vgl. unten §. 2, Note 2.
1) Daß der gesetzliche Erbe die (nicht faetische, also die rechte) Gewere des
Erblassers durch dessen Tod erhält, ist bekannt. Andeutungsweise mag
hier bemerkt werden, daß bei der Vergabung auf den Todesfall, wenn
nicht sofort ein unbedingt wirksames Recht übertragen und vor dem Tode
des Vergabenden Gewere erworben worden, der Uebergang der Gewere
durch den Tod des Vergabenden nur nach den Rechten bewirkt werden
könne, nach welchen durch traditio oder Auflassung (s. unten) die rechte
Gewere des Auctors auf den Erwerber übertragen werden konnte. Vgl.

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