Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 3 (1840))

10

Brackenhoeft:

solches, welches erst durch das Dasein in einem bestimmten Raume,
an welchem ihr die Gewere zusteht, und vermittelst der Herrschaft
über diesen Raum, begründet wird.
Das Rechtsverhältniß, mit dem die Gewere verbunden, tritt
da, wo von dieser die Rede ist, fast nur insofern hervor, daß die
rechte Gewere darnach benannt, und die Frage darnach beantwortet
wird, welche Gewere die stärkere sei, wenn solche Geweren von ver-
schiedenen Verhältnissen mit einander in Collision gerathen19). Al-
lein dies erklärt sich daraus, daß, abgesehen von dieser Collision, es
bei der Gewere nur darauf ankommt, ob sie eine gemeine oder rechte,
und wenn Mehrere eine Gewere letzterer Art für gleiche rechtliche
Verhältnisse Nachweisen, wessen eine ältere oder eine jüngere, und
welche sonach die bestehende sei. Trennt man nun im Begriffe die
Gewere sowohl von dem Rechte als von der thatsächlichen Aus-
übung desselben, und erkennt man an, daß von ihr der richterliche
Schutz abhängig sei (was wohl keines weitern Beweises bedarf), so
wird man ihr, insofern sie sich in der Hand desjenigen findet, der
selber sich das Recht zuschreibt, den Charakter des rechtlich Absolu-
ten in dem Kreise, der unter diesem Schutze steht, nicht absprechen
können. Denn die rechte Gewere ist, auch ohne thatsächliche Aus-
übung des Rechts, ein der Rechtsidee nach bestehender Zustand,
dem eine wider Willen seines Inhabers von Seiten irgend eines
Andern unternommene thatsächliche Ausübung des Rechts wider-
spricht; und eine solche verletzende thatsächliche Ausübung ist von
Seiten eines Jeden möglich, wo dieselbe in einem äußern Verhält-
nisse zu Körpern besteht, wie es da, wo eine Gewere vorkommt, der
Fall ist. Dieser Charakter des rechtlich Absoluten geht aber der
factischen Gewere an sich durchaus ab; denn ist auch der Zustand,
welcher so genannt wird, an sich absolut, so ist der damit verbun-
dene Schutz doch nie dieser Art, weil der Inhaber der Gewerschaft
eines Andern bedarf, und selber nur gegen diesen auf Leistung der
Gewerschaft, oder gegen denjenigen, der eigenmächtige Verletzung
seines thatsächlichen Zustandes gegen ihn verübte, eine Klage hat.
Nur ein Charakter des factisch Absoluten kann der factischen Gewere

19) Vergl. darüber und über den Beweis und die einzelnen Wirkungen der
rechten Gewere nach sächs. Landrecht N. Staatsb.-Mag. a. a. O. §. 1,
Note 25 — 32.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer