Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 3 (1840))

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Brackenhoeft:

dem Rechte und der unter Umständen auch erforderlichen Gewerlei-
stung des Auctors unabhängigen absoluten Schutz kann der Ver-
trag nicht begründen, wohl aber Rechte, welche nach römischer An-
sicht schon an sich einen solchen absoluten Charakter haben müssen:
er kann z. B. ein Eigenthum, ohne Gewere und ohne absoluten
selbständigen Schutz, geben 14).
Betrachtet man nun Gewere als das Verhältniß der Herrschaft
in Beziehung auf dritte Personen, aber nicht über diese,
so muß ein Drittes vorhanden sein, welches der Herrschaft unter-
worfen, an dem, da hier von einer äußern Herrschaft die Rede, sich
etwas Körperliches finden muß. — Abgesehen einstweilen davon,
daß das Verhältniß einer rechten Gewere in einer so engen Verbin-
dung mit dem Rechte steht, daß es auch ohne tatsächliche Verwirk-
lichung bestehen kann, wird hier darauf ein Blick zü werfen sein,
daß diese Verwirklichung nothwendig Raum erfordert, es sei nun,
daß man diesen selber als beherrscht denkt, oder als dasjenige, worin
sich der beherrschte Körper befindet; denn wie sollte z. B. derje-
nige, dem ein Pferd gehört, seine Herrschaft über dasselbe üben,
wenn es keinen Fleck auf der Erde gäbe, den damit einzunehmen ihm
verstattet wäre. — Dasselbe gilt auch von der Herrschaft des Men-
schen über seinen eigenen Körper, und jedes körperliche Rechtssub-
ject muß nothwendig irgend einen Raum für seinen Körper in An-
spruch nehmen können; aber die Herrschaft in diesem Raume fällt
dergestalt mit seinem Dasein zusammen, daß sie gar nicht als eine
besondere Herrschaft hervortritt. — Jndeß gibt es Körper, mit de-
nen schon ein unabänderlich bestimmter Raum ihrer Natur nach
verbunden ist: die unbeweglichen. — Herrschaft über unbewegliche
Dinge ist immer Herrschaft über einen bestimmten Raum, und ab-
gesehen von Statusverhältnissen, Ansprüchen aus Verletzungen und
sonstigen Forderungsrechten, beziehen sich (abgesehen von Rechten
an Mobilien) alle älteren deutschen Verhältnisse auf solche Raum-
herrschaften: Grundeigenthum, Amtörechte") und später die Lan-
deshoheit. Das Grundeigenthum enthält selbst die Gerichtsbarkeit
über die Streitigkeiten in Ansehung der von demselben abhängigen

14) Vgl. oben Note 8 und unten §♦ S, Note 6 u. 9.
15) Doch werden diese auch als Zubehör eines als den Raum beherrschend
erscheinenden Theils desselben behandelt, z. B. einer Burg.

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