Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 3 (1840))

Die juristische Gervere an Immobilien.

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an Dingen ohne Gewere und ohne absolut wirksamen Schutz anzu-
erkennen. Denn die reine römische Idee, daß der Vertrag, wodurch
ein Recht versprochen wird, nur eine Verpflichtung zur Einräu-
mung des Rechts begründe, nicht die Einräumung dessel-
ben selber sei, ist im deutschen Rechte nicht heimisch; vielmehr
ist die Idee erkennbar, daß durch den Vertrag schon das Recht ver-
äußert sei, wenn auch nicht die Gewere, wo sich rein deutsche An-
sichten erhalten haben*"). Auch im deutschen Rechte muß die Grund-
idee festgehalten werden, daß zwar jeves (subjeetive) Recht an sich
betrachtet absolut ist, der Schutz desselben aber nur dann diese Ei-
genschaft hat, wenn Verletzung von Seiten eines jeden möglich ist;
was einen äußern Zustand, oder ein Recht auf einen solchen, vör-
aussetzt, dessen rechtliche Wirksamkeit nicht bloß von dem Schutze
einer andern Privatperson abhängt**). Nennt man nun nur dasje-
nige Recht ein absolutes oder dingliches, für welches der Berechtigte
selbständigen absoluten Schutz hat, so muß, wenn ein solches vor-
handen sein soll, dem deutschen Rechte an Immobilien eine Gewere
hinzutreten; nur das Recht an Mobilien erlangt auch ohne Gewere
des Berechtigten (der gerade dann, wenn er das Gut Ln seiner Ge-
were hat, beim derivativen Erwerbe der Vertretung des Auetors be-
darf) einen solchen Schutz "). Dieser ruht aber beim derivativen Er-
werbe nie auf einem selbständigen Grunde 13).— Einen von
10) Jene Ansicht von den Wirkungen deutscher Verträge würde sich zu einer
weitern Ausführung eignen, als hier Platz finden kann. Die Hauptgründe
dafür s. unten §. 2, Note 9, und in Ansehung der Gewere den §. 2*
11) Vgl. meine Identität und materielle Connexität der Rechtsverhältnisse
u. s. w. S. 18, Note 24, S. 33 -39, S. 75—78.
12) Daß nicht, wie Albrecht behauptet, der richterliche Schutz von Rech-
ten an beweglicher Habe eine sogen, juristische Gewere voraussetze, ist bei
der Gewere an Mobilien zu zeigen.
13) Denn hier bedarf man zur Begründung des eignen Rechts immer des
des Auetors, es sei nun als Beklagter durch dessen Vertretung, oder als
Kläger durch den Beweis des Rechts desselben. Anders ist es bei Immo-
bilien, wo man nach vollendetem selbständigen Erwerbe rechter Gewere
(vgl. §. 2, nach Note 11, und §. 3, nach Note 6) einen vom Rechte des
Auetors unabhängigen Schutz vor Gericht hat. — Selbständigkeit des
gerichtlichen Schutzes kann, bei derivativem Erwerbe, in Ansehung von
Mobilien nur der Ausübung nach (jedoch gilt dies vom Beklagten
nicht einmal; vergl. sächs. Landrecht II. 36.), bei Immobilien aber auch
dem Grunde nach stattsinden.

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