12.1.14.
Unanwendbarkeit der Bestimmung in § 70 Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Ansprüchen gegen den Staatsfiskus als Unternehmer einer Eisenbahn.
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G.V.G. § 70 Abs. 2, 3.
stehen sie auf dem Boden tatsächlicher Erwägungen und sind darum nicht nach-
zuprüfen. Rechtsgrundsätze stehen ihnen nicht entgegen.
Gegen die Annahme, daß den Verwaltern der Stiftung die Entscheidung
über die Bedürftigkeit übertragen sei, hat die Revisionsklägerin eingewendet, die
Bedürftigkeit sei ein objektives, nicht vom Ermessen abhängiges Merkmal. Der
Berufungsrichter verlasse den thatstandsgemäßen Boden, wenn er davon spreche,
daß die Verwalter über die Würdigkeit des Familienmitglieds, das eine Unter-
stützung beanspruche, zu entscheiden hätten. Hierin ist richtig, daß die Ausführungen
der Urtheilsgründe, welche die Würdigkeit des Daniel K. beanstanden, fehlgehen.
. Aber daraus folgt nicht, daß der Berufungsrichter aus Rechtsirrthum angenommen
hat, den Verwaltern sei die Entscheidung über die Bedürftigkeit übertragen. Es
fehlt dafür auch nicht, wie die Revisionsklägerin meint, an der thatbestandSgemäßen
Grundlage. Die Bestimmungen des Testaments lassen die, Deutung zu, daß die
Verwalter, indem sie die Zinsen verwenden und nicht verwendete zum Kapital
schlagen sollten, zugleich befugt sein sollten, zu entscheiden, ob Daniel K., wenn er
seinen Unterhalt verdienen konnte, aber nicht wollte, noch einer Unterstützung be-
durfte, und darum bedürftig war.
Anamven-barkert dev Bestimmung in 8 70 Abs. 2, 3 des Gerkchts-
verfassungsgefetzes bei Ansprüchen gegen den Stantsfiskns als
Unternehmer einer Eisenbahn.
(Urtheil vom 29. April 1901. VI 89/1901.)
Einige Tage vor dem 23. Juni 1898 fuhren zwei Bedienstete des Klägers,
der Vogt B. und der Pferdeknecht R., mit einem zweispännigen Leiterwagen auf
einem Feldwege, welcher hinter dem Gehöfte des Klägers das Geleise der Glogau-
Hansdorfer Eisenbahnstrecke überschreitet. In dem Augenblick, als der Wagen
das Geleis passirte, wurden die an dem Uebergang befindlichen, zur Sperrung der
Geleise bestimmten Schranken herabgelassen; diese fielen auf den Wagen und be-
schädigten ihn dergestalt, daß dem Kläger für dessen Reparatur 11,85 M. Kosten
entstanden. Der Kläger nahm den beklagten preußischen Staatsfiskus auf Ersatz
dieses Schadens in Anspruch. Der Beklagte wurde in zweiter Instanz verurtheilt,
seine Revision wurde als unzulässig verworfen:
Der Kläger hat zu? Begründung der Klage vorgebracht, die Beschädigung
sei darauf zurückzuführen, daß der bestehenden Vorschrift zuwider das Läutezeichen
beim Herablassen der Schranken unterblieben sei, indem die an dem Uebergang
befindliche Glocke von dem betreffenden, hierzu verpflichteten Beamten nicht geläutet
worden sei —was wohl darin seinen Grund habe, weil die Glocke damals und
schon einige Zeit vorher entzwei gewesen sei — und daß der betreffende Beamte
irgend welchesWarnungszeichen überhaupt nicht gegeben habe. Für die Zuständigkeit