Familienstistung. 479
seinen Anspruch ebenfalls nur auf den Willen des Stifters-stützen kann, nicht im
Wege der Klage angefochten werden.
Auch die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ist
rechtlich unbedenklich. Die Stiftungsurkunde giebt nicht allen Mitgliedern der
Familie des Stifters, insbesondere nicht dessen Geschwistern und ihren Nach-
kommen einen gewissen Antheil an den Einkünften, sondern bestimmt diese nur
für die bedürftigen, in eine mißliche Lage gekommenen, ohne über die Höhe der
Unterstützung etwas zu sagen. Wenn im Anschluß daran die Personen bezeichnet
find, die das Stiftungsvermögen verwalten, die Zinsen verwenden und nicht ver-
wendete zum Kapital schlagen sollen, so ist das Berufungsgericht rechtlich nicht,
gehindert, diese Bestimmungen dahin auszulegen, daß der Stifter die Verwalter
berufen hat, über die Bedürftigkeit der Familienmitglieder, über das Vorhanden-
sein einer mißlichen Lage derselben, sowie über die Höhe der darnach ihnen zu-
kommenden Vergütung und damit über ihr Anrecht auf Antheilnahme an den
Einkünften der Stiftung eine Entscheidung abzugeben. Es kann der Revisions-
klägerin zugegeben werden, daß es ungenau ist, wenn das Berufungsgericht auf
Grund dieser Auslegung des Testaments davon spricht, daß den Verwaltern die
Auswahl der zu unterstützenden Personen übertragen ist. Von einer Auswahl
könnte nur die Rede sein, wenn aus Mangel an ausreichenden Mitteln von
mehreren bedürftigen Personen nur ein Theil unterstützt werden könnte, und dieser
Fall liegt offensichtlich nicht vor. Aber das Fehlgreisen im Ausdruck ist sachlich
ohne Bedeutung, weil die Urtheilsgründe ausdrücklich dem Worte „Auswahl"
beim ersten Gebrauch den erklärenden Zusatz geben: d. h. im vorliegenden Falle
die Entscheidung der Frage, ob das betreffende Familienmitglied unterstützungs-
bedürftig und in mißlicher Lage ist. Hat hiernach der Stifter den Verwaltern
die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung übertragen, so folgt
daraus nach dem Obigen, daß Daniel K. einen klagbaren Anspruch gegen die
Stiftung nicht gehabt hat und darum auch nicht an die Klägerin hat abtreten
können.
Die Revisionsklägerin hat diese Auslegung des § 4 des Testaments an-
gegriffen und für die Zulässigkeit dieses Angriffs ausgeführt: wenn die Urtheils-
gründe davon sprächen, was der Wille des Stifters sei, so sei damit nicht, der
Wille Heinrich K.'s bei der Errichtung des Testaments gemeint, also die Aus-
legung einer konkreten Thatsache. Die bezüglichen Ausführungen des Urtheils
enthielten vielmehr lediglich eine Würdigung der rechtlichen Bedeutung der letzt-
willigen Verfügung und seien darum in der Revisionsinstanz nachzuprüfen. Das
ist jedoch nur theilweise richtig. Allerdings legt das Berufungsgericht den Willen
des. Stifters nicht nach den besonderen Umständen aus, unter denen Heinrich K.
im Jahre 1864 seine letztwillige Verfügung traf. Aber die Ausführungen, was
unter den gegebenen Umständen als der Wille des Stifters anzusehen sei, stützen
sich offensichtlich auf allgemeine Erfahrungssätze, die das Leben lehrt. Insoweit