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Anspruch auf Gewährung einer Unterstützung aus einer Familienstiftung; unter welchen Umständen kann die Entschließung der Stiftungsverwaltung, daß in einem einzelnen Falle die nachgesuchte Unterstützung nicht zu gewähren sei, im Rechtswege angefochten werden?
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Familienstistung.
Anspruch auf Gewährung einer Unterstützung aus einer
familienstistung; unter welchen Umständen kann die Ent-
setz liefzung -er Stiftungsverwaltung, -atz in einem einzelnen
falle -ie nachgesuchte Unterstützung nicht zu gewähren sei, im
Rechtswege angefechten werden?
(Urtheil vom 20. Juni 1901. VI 118/1901.)
Heinrich K. in. Bremen hatte testamentarisch 100000 Thaler Gold zu einer
Familienstiftung ausgesetzt mit der Bestimmung, daß aus den Erträgnissen An-
gehörige seiner Familie, die in mißliche Vermögenslage gekommen und unter-
stützungsbedürftig geworden seien, Unterstützung erhalten, die nicht verwendeten
Zinsen aber zum Kapitale geschlagen werden sollten. Seiner weiteren Anordnung
zufolge wurde die Stiftung zunächst von zweien seiner Brüder verwaltet; nach
deren Tode verlieh der Bremische Staat der Stiftung juristische Persönlichkeit und
bestellte Vertreter für sie.
Daniel K., ein Neffe des Stifters, der sich längere Zeit in Afrika auf-
gehalten und nach seiner Rückkehr nach Deutschland vom 20. Juli 1898 bis
3. Oktober 1899 in einer von der Klägerin in einem Orte des Harzes gehaltenen
Pension gelebt hatte, trat, nachdem von ihm selbst gestellte Anträge auf Gewährung
einer Unterstützung aus der Stiftung abgelehnt worden waren, der Klägerin zur
Deckung der Beträge, die er ihr für gewährten Unterhalt schuldig geworden war,
die Ansprüche ab, die ihm seiner Meinung nach gegen die Stiftung auf Gewährung
einer Unterstützung für die angegebene Zeit oder auf Bezahlung der wegen Vor-
enthaltung der Unterstützung bis zum 2. Oktober 1899 gemachten Schulden zu-
ständen. Die Stiftungsverwaltung lehnte die Bezahlung der daraufhin von der
Klägerin geforderten Summe ab, weil Daniel K. nicht unterstützungsbedürftig,
vielmehr in der Lage'gewesen sei, sich seinen Unterhalt zu erwerben. Das Land-,
gericht sprach der Klägerin statt der geforderten 3376,96 M. den Betrag von
1760 M. zu, das Oberlandesgericht aber wies die Klage im vollen Umfange ab.
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde zurückgewicsen mit
folgender Begründung:
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist derjenige, den—- nach
ihrer Behauptung — Daniel K. am 8. November 1899 gegen die Beklagte hatte,
entweder auf nachträgliche Gewährung der Unterstützung, die ihm für die Zeit bis
zum 2. Oktober 1899 zukam, oder auf Bezahlung der Schulden, die er wegen
Vvrenthaltung der Unterstützung hat machen müssen. Es kommt also zunächst
auf die'Beantwortung der Frage an, ob Daniel K. einen klagbaren Anspruch auf
Gewährung einer Unterstützung am 8. November 1899 gehabt hat. Hat ein
solcher nicht bestanden, so hat er auch'nicht auf die Klägerin übertragen werden
können. .