Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

6. Gerichtliche Entscheidungen

6.1. Aus dem Reichsgerichte.

6.1.1. Ist, wenn der Miether eines Grundstücks die Bewohner eines benachbarten Grundstücks durch übermäßigen Lärm belästigt, gegen den Eigenthümer des vermietheten Grundstücks die Eigenthumsfreiheitsklage begründet? Verpflichtung des Miethers, gegenüber dem Miether Handlungen zu unterlassen, die nach den Regeln des Nachbarrechts gegenüber dem Nachbar rechtwidrig sind.

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Eigenthumsfreiheilsklage wegen Lärms.

0. Endlich ist — gleichfalls neu hinzugcsetzt — in Uebereinstimmung mit
§ 466 Abs. 4 des neuen Handelsgesetzbuchs auf die mit diesem konforme Vor-
schrift des Z 88 der Verkehrsordnung Bezug genommen, wonach, wenn der Schaden
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt ist, in
allen Fällen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden kann. Mit dieser
Bezugnahme ist der an sich selbstverständliche Satz ausgesprochen, daß wenn die
Ursache des Schadens aus der Lieferfristversäumniß in Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit der Eisenbahn liegt, die nach § 87 Abs. 1 und 2 zugelassenen und fest-
gesetzten Beschränkungen der Entschädigung nicht Platz greifen, vielmehr der volle
Schaden — d. i. der wirkliche Schaden und der entgangene Gewinn — ge-
fordert werden kann.*)

Gerichtliche Entscheidungen.

I. Aus dem Reichsgerichte.
Ist, wenn der Miether eines Grundstücks die Bewohner eines
benachbarten Grundstücks durch übermäßigen Lärm belästigt,
gegen den Ligenthümer des vermietheten Grundstücks die Ligen-
thumsfveiheitsklage begründet? Verpflichtung des Aliethers,
gegenüber dem Bkiether Handlungen zu unterlassen, die nach
den Regeln des Nachbarrechts gegenüber dem Nachbar rechts-
widrig sind.
(Urtheil vom 7. Januar 1901. VI 816/190«.)
Aus den Gründen:
Was zunächst die Zulässigkeit der Revision mit Rücksicht auf § 546
der Civilprozeßordnung anlangt, so bildet den Beschwerdegegenstand daS in den
Vorinstanzen abgewiesene Begehren des Klägers, daß der Beklagten untersagt
werde, von ihrem Grundstücke übermäßigen Lärm in das benachbarte Grundstück
des Klägers hinüber dringen zu lassen. Der Inhalt dieses Antrages bestimmt
sich des Nähern nach den Behauptungen, welche der Kläger in den Vorinstanzen
über .die Art und den Umfang des vom Grundstücke der Beklagten auf das seinige
angeblich hinüberdringenden Lärmes aufgestellt hat, Behauptungen, die freilich be-
stritten sind, aber für die Entscheidung über den Beschwerdewerth' als wahr unter-
stellt werden müssen. Nach der vom Kläger gegebenen Darstellung sind nun die
Belästigungen, die sein Grundstück durch gewisse Geräusche der auf dem der Be-
*) Lergl. zu de» vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen übereinstimmend: Eg er,
Eisenbahn-Verkehrsordnung 2. Ausl. S. 544 ff.

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