Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

Cg er, Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferfrist. 213
Einzelne gehenden Bestimmungen des Art. 40 desselben vermieden — und sich
auf folgende grundsätzliche Bestimmungen beschränkt:
„Der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als er den in dem Frachtbriefe, dem
Gepäckschein oder dem Beförderungsschein als Interesse an der Lieferung nach
Maßgabe der Eisenbahnverkehrsordnung angegebenen Betrag und in Ermange-
lung einer solchen Angabe den Betrag der Fracht nicht übersteigt. Für das
Reisegepäck kann an Stelle der Fracht durch die Eisenbahnverkehrsordnung ein
anderer Höchstbetrag bestimmt werden.
Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zu ge-
währen ist, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung.
Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn die Ver-
säumung der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
herbeigeführt ist."
In der Begründung (Denkschrift zu § 439 des Entwurfs) wird kurz
hervorgehoben, daß die Vorschriften, welche in den Absätzen 2—4 bezüglich der
Höhe des zu leistenden Ersatzes getroffen sind, sich dem Art. 427 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 des alten Handelsgesetzbuchs sowie den entsprechenden Bestimmungen
des Berner Vertrags und der Eisenbahnverkehrsordnung anschließen, und daß
die näheren Vorschriften über den Betrag, welcher bei verspäteter Ablieferung
des Reisegepäcks in Ermangelung einer Deklaration des Interesses an der Liefe-
rung zu erstatten ist, sowie über die Vergütung, welche ohne den Nachweis
eines Schadens geleistet wird, der Eisenbahnverkehrsordnung zu über-
lassen sind.
Die Eisenbahnverkehrsordnung regelt dementsprechend im § 87, von
vorstehenden Erwägungen ausgehend, auf Grund des § 466 Abs. 2—4 des neuen
Handelsgesetzbuchs den Umfang des Schadensersatzes bei Lieferfristversäumniß.
A. Bei der Regelung des Umfanges des Schadensersatzes unterscheidet zu-
nächst Abs. 1 des 8 87 in seinen beiden Ziffern I und II die Fälle des Fehlens
einer Angabe des Interesses an der Lieferung und des Vorhandenseins einer
Angabe des Interesses.
Ziffer I regelt den Schadensersatz für Versäumung der Lieferfrist, wenn eine
Angabe des Interesses an der Lieferung nicht stattgefunden hat. Als-
dann kann der Schadensanspruch, je nachdem ein Schadensnachweis erfolgt oder
nicht, in folgender Weise erhoben werden.
Voraussetzungen sind 1., daß die Haftpflicht der Eisenbahn für Ver-
säumung der Lieferfrist gemäß § 86 der Verkehrsordnung an sich begründet
ist, und 2., daß eine Angabe des Interesses fehlt, d. h. nicht im Fracht-
briefe gemäß Z 51 lit. f., § 84 Abs. 2 der Verkehrsordnung an der dafür vor-
gesehenen Stelle mit Buchstaben eingetragen worden ist. Die Angabe des Inter-
esses an der Lieferung gemäß 88 84, 8b ist zugleich die Angabe des Interesses
gemäß 8 87. Die Verkehrsordnung kennt nur eine Angabe; die Angabe für die

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