Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

5.2. Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferfrist

206 Eger, Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferfrist.
kanntmachuug an den Vormund zu den Grundakten zu bringen (vergl. S. 51 u. 53).
Ebenso kann das Bormundschaftsgericht, was insbesondere in dringlichen Fällen
geboten sein wird, auf Antrag des Vormunds die Akten dem Grundbuchamt mit-
theilen; Voraussetzung ist auch hier, daß die Genehmigung dem Vormunde bekannt
gemacht und damit in Wirksainkeit getreten ist.
Von Amtswegen dagegen, also ohne einen Antrag des Vormundes, erscheint
das Vormundschastsgericht nicht befugt, die Akten dem Grundbuchamte behufs
Kenntnißnahme von der erfolgten Genehmigung einer vom Vormunde getroffenen
Verfügung vorzulegen. Denn dem Vormunde steht an sich auch noch nach Er-
theilung der Genehmigung die freie Entschließung darüber zu, ob er von der er-
theilten Genehmigung Gebrauch machen will oder nicht. Er kann wegen Einreden,
die sich aus dem Kausalgeschäst ergeben, oder aus einem sonstigen Grunde Ver-
anlassung haben, den Nachweis der Genehmigung zurückzuhalten und so die
Zurückweisung des Eintragungsantrags herbeizuführen. Diese Füglichkeit darf
das Vormundschaftsgericht dem Vormunde nicht willkürlich durch die ohne seinen
Antrag erfolgende Mittheilung der Akten an das Grundbuchamt entziehen. Das
Grundbuchamt wird daher auch, glaube ich, eine Mittheilung der Akten, die nicht
auf Antrag des Vormunds erfolgt, nicht als gleichwerthig mit der Vorlegung des
Nachweises seiten des Vormunds erachten dürfen, sondern den Vormund, gegebenen
Falls unter Verlängerung der bestimmten Frist, erst noch befragen müssen, ob er
wegen des Nachweises auf die Vormundschaftsakten Bezug nehmen will.

Die Haftpflicht der Eisenbahn für den Schaden durch
Versäumung der Lieferfrist.
(Nach 8 466 des neuen Deutschen Handelsgesetzbuchs v. 10. Mai 1897 und den 88 86 u. 87
der neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung »,.26. Okt. 1899.)
Von Regierungsrath Dr. Georg Eger in Berlin.
Der § 466 des neuen Deutschen Handelsgesetzbuchs und in Ausführung des-
selben die §§ 86 und 87 der neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung treffen Bestimmung
über die Haftpflicht der Eisenbahn für den Schaden durch Versäumung der Liefer-
frist, und zwar regelt § 466 Abs. l des neuen Handelsgesetzbuchs in Verbindung
mit Z 86 der Verkehrsordnung die Voraussetzungen dieser Haftpflicht, während
8 466 Abs. 2—4 des neuen Handelsgesetzbuchs und 8 87 der Verkehrsordnung
den Umfang des Schadenersatzes normiren.
Dem Frachtführer (der Eisenbahn) liegt nicht nur ob, das Frachtgut in un-
versehrtem Zustande am Bestimmungsorte an den Empfänger abzuliesern und für

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