Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

204 Krctzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
der Grundbuchrichter mit der einseitigen Eintragungsbewilligung zu begnügen
(G.B.O. §tz 19, 20, 84). Um den zu Grunde liegenden Vertrag hat sich der
Grundbuchrichter auch dann nicht zu kümmern, wenn ihm die dingliche Einigung
vorzulegen ist, denn letztere ist im Grunde genommen etwas Weiteres nicht als
die von dem anderen Theile angenommene Eintragungsbewilligung und muß nach
der Auffassung des Gesetzes, auch wenn sie mit dem Kausalvertrage verbunden
ist, begrifflich davon unterschieden werden. Wird dem Grundbuchrichter die ding-
liche Einigung oder, wo dies genügt, die Eintragsbewilligung und mit ihr die
Genehmigung, die zu der in ihr enthaltenen Verfügung (Veräußerung, Belastung,
Verzicht, Rücktritt im Range u. s. w.) erforderlich ist, in der vorgeschriebenen
Form vorgelegt, so sind alle Voraussetzungen vorhanden, von denen die Ein-
tragung abhängig ist; dem gestellten Eintragungsantrage ist daher zu entsprechen.
Liegt die Genehmigung entweder überhaupt nicht oder doch nicht formgemäß
vor, so steht der beantragten Eintragung ein Hinderniß entgegen. Da es sich
dabei um ein Hinderniß handelt, dessen Behebung zumeist in absehbarer Zeit er-
wartet werden kann, so wird das Grundbuchamt wohl in der Regel den Antrag
nicht sofort endgiltig zurückwcisen, sondern eine Frist zur Beseitigung des Hinder-
nisses bestimmen (G.B.O. § 18 Abs. 1 Satz 1). Geht darauf die Genehmigung
rechtzeitig ein, so ist dem Anträge stattzugeben; nach dem Ablaufe der Frist ist
der Antrag zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen noch die Genehmigung vorgelegt
worden ist.
Die Auflassung und überhaupt die dingliche Einigung anders zu behandeln,
wie die einseitige Eintragungsbewilligung, liegt nach meinem Dafürhalten kein
Grund vor. Wie ich bereits S. 166 hervorgehoben habe, ist die dingliche
Einigung, wenn sie überhaupt ein Vertrag sein sollte, wenigstens kein Schuld-
vertrag, auf den allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den'
88 1396, 1397, 1829 (vergl. auch 88 1643 Abs. 3, 1690 Abs. 1, 1832, 1915
Abs. 1) Anwendung zu finden haben. Die Erklärungen, die gegenüber dem
Grundbuchamte behufs Herbeiführung einer rechtbegründcnden Eintragung ab-
zugeben sind, gehen ihre eigenen Wege; sie sind, gleichviel ob sie in der einseitigen
Eintragungsbewilligung oder in der dinglichen Einigung bestehen, von dem Kausal-
geschäfte losgelöst und können zu der Eintragung führen, obwohl dem Kausal-
geschäfte die Wirksamkeit abgeht. Soweit Letzteres zutrifft, ist es Sache der Be-
theiligten, die Eintragungen rückgängig zu machen. Eine Prüfung darüber, ob
der Kausalvertrag auf Grund der angeführten Gesetzesvorschristen unwirksam ge-
worden ist, kann dem Grundbuchrichter nicht zukommen. Die Ausscheidung des
Kausalgeschäfts verfolgt eigens den Zweck, den Grundbuchrichter von der Prüfung
der Wirksamkeit dieses Geschäfts zu entbinden und so das Verfahren des Grund-
buchamts zu vereinfachen.
Endlich kann es auch keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Auf-
lassung entgegenzunchmen ist, obwohl die für ihre Wirksamkeit erforderliche Ge-

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