Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

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KrcHschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
dem relativen Veräußerungsverbote durch die Civilprozeßordnung für die Zwangs-
vollstreckung angeordnet ist, hat auch für eine sonstige Verfügungsbeschränkung zu
gelten, wie cs denn auch, für die Beschränkung des Vorerben durch § 773 der
Civilprozeßordnung ausdrücklich bestimmt ist. Der Gläubiger. des als Eigen-
tümer eingetragenen Schuldners erleidet durch die Anwendung des § 772 der
Civilprozeßordnung auch keinen Schaden. Die Zwangsverwaltung des Grund-
stücks ist ihm durch die Vorschrift nicht versagt, und mit . ihr wird er, wenigstens
zumeist, ebensoviel erlangen, als was ihm die Zwangsversteigerung bringen würde.
Ist durch die Vormerkung der Anspruch auf Einräumung eines begrenzten
Rechtes am Grundstücke, insbesondere einer Hypothek, gesichert, so ist das Recht
bei der Feststellung des geringsten Gebots und der Aufstellung des Theilungs-
planes wie ein eingetragenes Recht zu berücksichtigen (Zw.V.G. 8 48). Im Uebrigen
ist es so zu behandeln, wie wenn es an eine aufschiebende Bedingung des In-
halts geknüpft wäre, daß der Anspruch auf Einräumung des Rechtes sestgestellt
wird. Denn die Eintragung der Vormerkung sichert das Recht lediglich, nicht
aber begründet sie das Recht bereits. Auf das vorgemerkte Recht haben also die
Vorschriften der 88 50 Abs. 2 Zifs. 1, 119, 120 des Zwangsversteigerungsgesetzcs
Anwendung zu finden.
Ist der Anspruch auf Uebertragung eines begrenzten Rechtes vorgemerkt,
so bedarf die Vormerkung keiner Berücksichtigung im Bersteigerungsverfahren,
wenn das Recht zu den Rechten gehört, die zu übernehmen sind. Der Streit
zwischen dem Gläubiger und dem durch die Vormerkung Geschützten beeinflußt
diesenfalls das Vollstreckungsverfahren in keiner Weise, weil das Recht unberührt
bleibt. Insbesondere sind auch die Zinsen bei einer Hypothek, sowie die wieder-
kehrenden Leistungen bei einer Reallast nicht zu hinterlegen, sondern an den legiti-
mirten Berechtigten zu zahlen (B.G.B. 88 1158, 1159, 1107). Erlischt dagegen
das Recht durch die Zwangsversteigerung und entfällt etwas von dem Ver-
steigerungserlöse darauf, so ist der auf den Stamm entfallende Betrag zu hinter-
legen, die wiederkehrenden Leistungen sind an den eingetragenen Berechtigten zu
gewähren.
Ist der Anspruch auf Aufhebung eines Rechtes gesichert, so ist das Recht
wie ein auflösend bedingtes zu behandeln und also nach 88 50,119 des Zwangs-
versteigerungsgesetzes zu verfahren. Der auf das Recht entfallende Betrag ist mit
Rücksicht auf die Wirkung, die der Eintragung einer Vormerkung zukommt, zu
hinterlegen.
Die Eintragung einer Vormerkung ist nach 8 883 Abs. 2 auch zur Sicherung
eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig. Im Anschluß hieran
wurde von einem Mitgliede der zweiten Kommission geäußert, daß der Entwurf II
durch die Eintragung einer Vormerkung eine dingliche Sicherung des dem obli-
gatorisch Wiederkaufsberechtigten zugestehenden Anspruchs gestatte (Prot. IIIS. 767).
Diese Meinung, Nach der auch das obligatorische Vorkaufsrecht und so insbesondere
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. XL 13

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