190 Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
Gegenstand des Nachlasses betrifft, nicht aber das sonstige Vermögen des Erben
ergreifen kann. Ist Nachlaßvcrwaltung oder Konkurs angeordnet, so ist der
Nachlaß- oder Konkursverwalter diejenige Person, welche die Erklärung abzugeben
hat. Der Schutz des § 884 reicht soweit, wie die Vormerkung reicht. Ist der
Anspruch aus Auflassung des Nachlaßgrundstücks vorgemerkt und vor Eintragung
der Bormerk einer Hypothek eingetragen worden, so hat der Erbe gegen den An-
spruch, soweit er auf Beseitigung der Hypothek gerichtet ist, die Einrede der be-
schränkten Haftung. Ein Anspruch, der durch Vormerkung geschützt ist, wird auch
durch das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nicht betroffen (B.G.B. 81971 Satz 2).
Recht zweifelhafte Fragen ergeben sich, wenn die Zwangsversteigerung eines
Grundstücks zu einer Zeit beantragt wird, wo gegen das Eigenthum des Schuldners
ein Widerspruch oder eine Vormerkung eingetragen ist. Die Fragen sind auch
praktisch wichtig, denn es läßt sich nicht immer darauf rechnen, daß die Eigen-
thumssrage noch während des Verfahrens zur endgültigen Feststellung gelangt,
und vor allem handelt es sich unter Umständen auch darum, ob das Zwangs-
versteigerungsverfahren überhaupt stattstnden kann. Geht das Recht, wegen dessen
die Zwangsversteigerung beantragt wird, dem Widerspruch oder der Vormerkung
im Range voran, so steht der zwangsweisen Versteigerung nichts entgegen (B.G.B.
§ 879). Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher kraft Gesetzes das Eigenthum
am Grundstücke und damit werden Widerspruch und Vormerkung gegenstandslos;
das Ersuchen des Grundbuchamtes um Berichtigung des Grundbuchs ist mit auf
ihre Löschung zu richten (Zw.V.G. 8 130). Bleibt von dem Versteigerungserlöse
nach Befriedigung der im Range dem Widerspruche oder der Vormerkung vor-
gehenden Rechte noch etwas übrig, so gebührt dieser Theil des Erlöses, wenn der
Berichtigungsanspruch oder der vorgemerkte Anspruch begründet ist, der durch den
Rechtsbehelf geschützten Person im vollen Umfange. Der § 92 des Zwangs-
versteigerungsgesetzes schlägt hier nicht ein; er handelt nur von den begrenzten
Rechten am Grundstücke, den Belastungen. Der Widerspruch und die Vormerkung
aber sind keine Belastungen des Grundstücks, sondern sie enthalten eine Be-
schränkung des Berechtigten in seinem Verfügungsrecht und haben zur Folge, daß
die später eingetragenen Rechte der durch den Widerspruch oder die Vormerkung
geschützten Person gegenüber wirkungslos sind. Mit der Feststellung des Be-
richtigungsanspruchs oder des vorgemerkten Anspruchs ist das Recht des durch
den Widerspruch oder die Vormerkung Geschützten auf den Ueberrest des Ver-
steigerungserlöses dargethan. Umgekehrt haben die dem Widerspruch oder der
Vormerkung nachfolgenden Berechtigten Anspruch auf diesen Ueberrest, wenn der
Berichtigungsanspruch oder der vorgemerkte Anspruch nicht begründet ist. M. E.
ist daher der nach Befriedigung der vorgehenden Berechtigten verbleibende Theil
des Bersteigerungserlöses für die Betheiligten unter den entsprechenden Bedingungen
zu hinterlegen. Den nachfolgenden Berechtigten kann etwas nicht ausgezahlt werden,
weil damit einer vorhandenen Eintragung die ihr zukommende Beachtung versagt