182 Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
Kosten der Berichtigung und der dazu erforderlichen Erklärungen, d. i. vor allem
der Zustimmung, derjenige zu tragen, der die Berichtigung verlangt, sofern nicht
aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich
ein Anderes ergiebt. Durch die Zustimmung entstehen dem Verpflichteten also
Kosten nur, wenn er die Unrichtigkeit des Grundbuchs verschuldet oder die Kosten
vertragsmäßig übernommen hat. Wird der Verpflichtete auf die ihm obliegende
Zustimmung ohne Weiteres im Klagewege in Anspruch genommen, so hat er es
durch sofortige Anerkennung des Klaganspruchs in der Hand, eine Kostenpflicht
seinerseits auch hier zu vermeiden (C.P.O. Z 93).
Der Berichtigungsanspruch ist gegeben, wenn das Recht des Berechtigten
nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Ersteres ist der Fall, wenn das Recht
überhaupt nicht eingetragen ist, wie z. B. die auf Grund eines nichtigen Verzichts
gelöschte Dienstbarkeit oder die nach § 1287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
standene Sicherungshypothek; letzteres ist der Fall, wenn das Recht zwar einge-
tragen ist, aber einen anderen als den buchmäßigen Inhalt, Umfang oder Rang
ausweist. Zu welcher der beiden Gruppen der Fall gehört, wenn im Grundbuche
nicht der wirkliche Berechtigte, sondern eine dritte Person als Berechtigter eingetragen
ist, wie bei der Entstehung der Eigenthumshypothek oder der Hypothek des Eigen-
thümers, kann zweifelhaft erscheinen. Für den ersten Anblick möchte man ihn
der zweiten Gruppe zurechnen; er gehört aber wohl richtiger zur ersten Gruppe.
Man denke z. B. an das Eigenthum. Eigenthümer des Grundstücks N ist A;
eingetragen ist jedoch nicht A, sondern B. Hier läßt sich doch wohl nicht sagen,
daß das Eigenthum des A sich im Grundbuche eingetragen befinde und nur nicht
richtig eingetragen sei; vielmehr ist es überhaupt nicht eingetragen. Sachlich kommt
nichts darauf an; der Berichtigungsanspruch steht demjenigen, dessen Recht nicht
richtig eingetragen ist, ebenso gut zu, wie demjenigen, dessen Recht gar nicht ein-
getragen ist. Weiter findet der Berichtigungsanspruch statt, wenn ein Recht durch
die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
ist, wie z. B. beim Erlöschen des Pfandrechts an einer Hypothek infolge Erfüllung
der Psandforderung (B.G.B. §8 1273, 1252) oder bei rechtskräftiger Aufhebung
eines im Grundbuche eingetragenen gerichtlichen Veräußerungsverbotes. Durch
die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung beeinträchtigt ist nicht nur der
Eigenthümer, sondern auch derjenige, dem ein der Belastung im Range nachfolgendes
begrenztes Recht am Grundstücke zusteht. So kann z. B. der Gläubiger, der am
Grundstücke seines Schuldners eine Zwangshypothek erlangt hat, die Berichtigung
des Grundbuchs durch Löschung einer voreingetragenen Hypothek verlangen, wenn
es an der zur Entstehung der Hypothek erforderlichen Einigung des Eigenthümers
und des Hypothekariers fehlt. Indes ist hier zu berücksichtigen, daß die Einigung
nicht bereits zur Zeit der Eintragung des bestellten Rechtes vorhanden zu sein
braucht und daß daher noch nachträglich die mangelnde Einigung nachgeholt, die
fehlerhafte durch eine fehlerfreie ersetzt werden kann. Eine zeitliche Grenze hierfür