Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 181
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt aber die sich außerhalb des Grundbuchs
vollziehende Rechtsänderung in einem weitaus größeren Umfange. Vor allem
tritt hinzu die Entstehung der Eigenthümerhypothek und der Hypothek des Eigcn-
thümers (Z8 1163,1165, 1143); der Uebergang der Hypothek auf den persönlichen
Schuldner (8 1164); der Erwerb bei der allgemeinen Gütergemeinschaft und der
Errungenschaftsgemcinschaft (88 1438 Abs. 2, 1519) und der Uebergang des
Eigenthums sowie das Erlöschen der nicht in das geringste Gebot aufgenommenen
Rechte durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (ZW.V.G, 88 90, 91).
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs bringt für den Berechtigten die Gefahr
des Verlustes seines Rechtes mit sich, wenn ihm als eingetragenem Berechtigten eine
Person gegenübersteht, die unter dem Schutze des öffentlichen Glaubens des Grund-
buchs über das Recht weiter verfügen kann. Diese Gefahr ist ausgeschlossen,
wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs darauf beruht, daß der eingetragene Be-
rechtigte verstorben und an seine Stelle der Erbe getreten ist. Hier fehlt es an
einer Person, die neben dem Erben über das Recht verfügen könnte. Ebenso ist
bei der Zwangsversteigerung durch Eintragung des Versteigerungsvermerks dafür
gesorgt, daß eine Verfügung des noch als Eigenthümer eingetragenen Schuldners
dem Ersteher nicht schaden kann. Auch hat hier das Vollstrcckungsgericht von
Amtswegen für die Berichtigung des Grundbuchs zu sorgen. In den übrigen
Fällen wird dem Interesse des Berechtigten in der Regel dadurch genügt sein,
daß ihm der 8 22 der Grundbuchordnung die Befugniß erlheilt, auf Grund des
Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuches die Berichtigung auch ohne Bewilligung
des buchmäßigen Berechtigten herbeizuführen.
ES giebt indes Fälle, wo der Nachweis der Unrichtigkeit nicht oder nur
schwer in der von der Grundbuchordnung erforderten Form zu erbringen ist. Der
8 894 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verleiht daher dem Berechtigten, dessen Recht
nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden
Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, einen Anspruch, die Zustimmung
zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen zu erlangen, dessen Recht
durch die Berichtigung betroffen wird. Voraussetzung für den Anspruch ist, daß
der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück, eines
Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der in 8 892
Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.
Damit ist der 8 894 in der Weise mit 8 892 Abs. 1 in inneren Zusammenhang
gebracht, daß die Berechtigung des Grundbuchs soweit reicht wie der Schutz des
öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, und daß insbesondere auch die Zustimmung
des Betheiligten zur Eintragung einer außerhalb des Grundbuchs entstandenen
Berfügungsbeschränkung verlangt werden kann. Ob der Berechtigte die Eintragung
gemäß 8 22 der Grundbuchordnung auch ohne Zustimmung des Betheiligten
würde verlangen können, ist für den Anspruch ohne Bedeutung; dem Verpflichteten
wird mit der Zustimmung nichts Unbilliges angesonnen. Nach 8 897 hat die