Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

178 Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
die Leistung erloschenen Rechtes und in den Fällen, wo es sich um eine Hypothek
(Gruudschuld, Rentenschuld) handelt und infolge der Erfüllung die Forderung mit
der Hypothek oder doch wenigstens die Hypothek kraft Gesetzes auf den Leistenden
übergeht (§§ 1143, 1150, 1163), erwirbt der Leistende die Hypothek gemäß dem
Inhalte des Grundbuchs; es kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß das
Recht dem eingetragenen Berechtigten in Wirklichkeit nicht zustand. Nur genießt
der Leistende, so lange die Löschung oder der Uebcrgang des Rechtes nicht im
Grundbuche eingetragen oder durch Eintragung einer Vormerkung bezw. eines
Widerspruchs gesichert ist, keinen Schutz dagegen, daß der buchmäßige Berechtigte
auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gültig weiter über das
Recht verfügt.
Soviel die Verfügungsgeschäfte des § 893 anlangt, so fallen hierunter der
Verzicht, die Zustimmung, die Aenderung des Inhalts eines Rechtes und die
Aenderung des Rangverhältnisses. Die beiden letzteren Arten der Verfügung er-
fordern die Einigung der Betheiligten und sind daher nicht anders denkbar, als
daß sie, wie der § 873 erfordert, zwischen dem Verfügenden und dem Anderen
vorgenommen werden. Der Verzicht und die Zustimmung dagegen erfolgen durch
einseitige Erklärung, die auch dem Grundbuchamte gegenüber abgegeben werden
kann. Immerhin ist eine solche Erklärung für denjenigen bestimmt, zu dessen
Gunsten sie erfolgt. Eignet sich der Begünstigte die gegenüber dem Grundbuch-
amte abgegebene Erklärung in seinem Interesse an und erwirkt er die der Er-
klärung entsprechende Eintragung, so erscheint das Geschäft ebenfalls als zwischen
dem Verfügenden und dem Anderen vorgenommen. Maßgebend für die Kenntniß
deS Leistenden und durch die Verfügung Begünstigten von der Unrichtigkeit des
Grundbuchs oder von dem Bestehen einer Verfügungsbeschränkung ist bei dem
Leistungsgeschäfle die Zeit der Leistung, bei einem Verfügungsgeschäfte aber die
Zeit, zu der sich der Begünstigte das Ergebniß der Verfügung aneignet, insbesondere
den Antrag auf Eintragung der durch die Verfügung bedingten Rechtsänderung stellt.
Besonderes gilt bei der Hypothek. Die Hypothek hat keinen selbständigen
Inhalt, sie entnimmt ihren Inhalt aus der Geldforderung, zu deren Sicherung
sie bestimmt ist (§ 1113 Abs. 1). An sich würde daher die Hypothek gegenstandslos
werden, wenn die Forderung durch Erfüllung oder aus einem sonstigen Grunde
erlischt. Um dies zu verhüten, dehnt der 8 1138 die Anwendung der Vorschriften
der 88 891—899 auch auf die Forderung und die dem Eigenthümer nach 8 1137
zustehenden Einreden aus. Soweit die Hypothek als bestehend gilt, gilt dies auch
von der Forderung. An dem Erlöschen der Forderung wird hierdurch allerdings
nichts geändert, nur „für die Hypothek" gilt die Forderung als fortbestehend.
Die Hypothek hat also trotz des Erlöschens der Forderung nach wie vor die
Wirkung, daß der Betrag der Forderung nebst Zinsen und anderen Nebenleistungen
aus dem Grundstücke zu bezahlen ist; auf Zahlung der persönlichen Schuld aus
seinem sonstigen Vermögen kann jedoch der Eigenthümer daneben nicht mehr, in

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