Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 175
durch das Eingetragensein eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grund-
buchs oder daS Ersichtlichscin einer Verfügungsbeschränkung aus dem Buche und
das andere Mal durch die Kenntniß des Erwerbers von der Unrichtigkeit des
Grundbuchs oder dem Bestehen der Versügungsbeschränkung. An der Verfügung
über das Recht wird der eingetragene Berechtigte durch Umstände der ersteren
Art nicht verhindert. Der Eigenthümer eines Grundstücks kann, obwohl ein
Widerspruch gegen sein Eigenthum oder das Recht eines Nacherben im Grund-
buche eingetragen ist, das Grundstück belasten und auch veräußern. Die Ver-
fügung ist gültig und an sich auch wirksam; sie stellt sich, da mit dem Wider-
spruch eine Grundbüchsperre nicht verbunden ist, als eine taugliche Eintragungs-
grundlage dar. Der Grundbuchrichter hat daher dem aus eine solche Verfügung
gestützten Eintragungsantrage zu entsprechen; die bewirkte Eintragung besteht zu
Drdnung und der aus ihr Berechtigte genießt an sich auch den Schutz des öffent-
lichen Glaubens des Grundbuchs. Nur insoweit ist dieser Schutz ausgeschlossen,
als der Widerspruch oder die Versügungsbeschränkung reicht. Der durch den
Widerspruch Geschützte kann von dem auf Grund der Verfügung eingetragenen
Berechtigten die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs verlangen
(B.G.B. ß 894). Der Nacherbe aber erwirkt durch den Nachweis des Todes des
Vorerben oder des sonst für den Eintritt des Falles der Nacherbfolge maßgebenden
Zeitpunktes ohne Weiteres die Berichtigung des Grundbuchs (G.B.O.8 22 Abs. 1).
Für die Frage, ob ein Widerspruch oder eine eingetragene. Verfügungs-
beschränkuug den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ausschließt,
entscheidet ausschließlich die Zeit der Eintragung. Ist der Widerspruch oder die
Verfügungsbeschränkung vor der Eintragung, die den Erwerb des Rechtes ver-
mittelt, im Grundbuche verlautbart, so muß der Erwerber des Rechtes den
Widerspruch oder die Verfügungsbeschränkung gegen sich gelten lassen. Sind
dagegen der Widerspruch oder die Vormerkung erst später eingetragen, so erscheinen
sie für den Erwerb des Rechtes ohne Bedeutung (8 879); der 8 892 Abs. 2
ordnet nur die Frage, für die der 8 879 keine Entscheidung bietet, nämlich die,
zu welchem Zeitpunkte der Erwerber eines Rechtes die nicht durch Eintragung
eines Widerspruchs gekennzeichnete Unrichtigkeit des Grundbuchs oder das Be-
stehen der nicht aus dem Grundbuche ersichtlichen Verfügungsbeschränkung gekannt
haben muß, um ihn vom Schutze des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs
ausgeschlossen erscheinen zu lassen. Hierfür entscheidet grundsätzlich die Zeit des
vollendeten Rechtserwerbs, d. i. bei rechtsgcschäftlichem Erwerbe der Zeitpunkt,
wo Einigung und Eintragung vorhanden sind. Die Einigung kann der Ein-
tragung vorangehen oder ihr Nachfolgen. Ist letzteres der Fall, so entscheidet
mithin der Zeitpunkt, in welchem die Einigung stattfindet und damit zugleich der
Rechtserwerb eintritt. Geht aber die Einigung, wie es regelmäßig der Fall sein
wird, der Eintragung voran, so würde an sich die Zeit der nachfolgenden Ein-
tragung maßgebend sein, weil diesenfalls erst mit der Eintragung der Rechts-