Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Reyscher:
können, und auf die Prozeßkosten oder den Schadenersatz
für die verweigerte Anerkennung des Rechts gerichtet. Acces-
si'onen der Art können durch eine besondere Klage nicht ge-
fordert werden, und sind daher vom Richter auch ohne
besondere Bitte dem Sieger zuzuerkennen; schweigt daher
das Urtheil darüber und geht so in Rechtskraft über, dann
sind dieselben als aberkannt zu betrachten."
Diese Ansichten stehen nur insofern unter sich im Widerspruch,
als Martin annimmt, der Richter habe von Amtswegen die Neben-
forderungen an Früchten, gesetzlichen Zinsen, Kosten und Schäden
in sein Urtheil einzuschließen3 4), während Gensler und andere
neuere Prozessualisten^) davon ausgehen: der Richter sei nicht ver-
pflichtet, ja er sei nicht berechtigt, auf jene Accessorien zu erkennen,
außer wenn die Klage darauf gerichtet gewesen.
Die erste Frage ist jedoch immer diese: kann das Nebenrecht
von dem Hauptrechte getreuut, kann dasselbe auch für sich eingeklagt
werden? Diese Trennung kann nothwendig seyn, wie z. B. wenn
die Hauptforderung selbst nicht bestritten ist, wohl aber die Neben-
forderung. Sie kann aber auch einfach zweckmäßig erscheinen, weil
die Entscheidung über den Bestand des Hauptrechts präjudiciell ist
für die daraus fließenden Ansprüche auf Früchte, Zinsen u. s. w.
Ein Fall dieser Art ist folgender: Die-Gemeinde D. klagte gegen
die Gemeinde R. auf Anerkennung mehrerer Walddieustbarkeiten
(Waide, wildes Obst, Mast) und, nachdem sie in diesem Streit ob-
gesiegt hatte, forderte sie Ersatz für die durch mehrjährige verwei-
gerte Anerkennung ihr entgangenen Nutzungen. Es war nämlich
weder das Eutschädiguugsgesuch mit dem Hauptgesuche, der aetio
eonfessoria, verbunden (was allerdings zuläßig gewesen wäre), noch
auch vom Richter ex otüelo auf Ersatz der entgangenen Nutzungen
erkannt worden, vielmehr hatte die Klägerin ihren Ersatzanspruch
ausgesetzt auf das Schicksal der Hauptklage, und nun, nachdem sie
mit dieser durchgedrungen war, hoffte sie um so gewisser mit jenem

3) Derselben Ansicht ist W. H. Puchta, über die gerichtlichen Klagen
tz. 73. Brackenhoeft, Erörterungen S. 415. 416.
4) Heffter, Civilproceß S. 231. 232. Bayer, Vorträge S. 218.
Schmid, Handbuch des CivilproceffeS Th. 2. §. 95. Note 25. Vgl.
Linde, Civilproceß 8. 153. Note 4 —7.

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