Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

3. Die Klagbarkeit der Nebenforderungen

I.

Die Klagbarkeit der Nebenforderungen
von
N e y s ch e r.

§. 1.
In Gensler's Diktaten *) zu Marti n's gemeinem bürger-
lichen Prozesse ist gesagt:
„Manche Nebengesuche lassen sich als eigene Klage betrach-
ten, z. B. vertragsmäßige Zinse; andere sind nur eine pars und
eine Rechtsfolge der Hauptklage, begründen sich nur durch
deren factam und können daher nur mit dieser gefordert
werden, z. B. usurae morae, die Früchte vom Besitzer u. s. w.
Die Accessionen der letztem Art sind es nun, welche als ver-
zichtet angesehen werden, wenn sie nicht zugleich mit der
Hauptklage gefordert werden, oder wenn sie der Richter in
dem Erkenntnisse mit Stillschweigen übergeht und der Kläger
dieß rechtskräftig werden läßt. Ex officio darf sie daher der
Richter nicht zuerkennen, dieß wäre ultra petitam nach der
Verhandlungsmarime."
Martin selbst bemerkt in seinen vor Kurzem erschienenen
Vorlesungen a):
„Neben der Verurtheilung des Beklagten in der Hauptsache
ist die Klage zugleich auf Erlangung aller Accessionen der-
selben auf die Früchte, die Zinsen, so weit sie nicht als ver-
sprochene mittelst einer selbständigen Klage verfolgt werden
1) Herausgegeben von Guy et. Heidelberg 1825. 8. 87. Vgl. Gens«
ler im Archiv für civil. Praxis Bd. I. S. 381 Note.
2) Vorlesungen über die Theorie des gemeinen bürgerlichen Prozesses,
herausgegeben vom Sohne Theodor Mart in Bd. I. Leipz. 1855. 8.90.
Zeitschrift für deutsches Recht. 17. Bd. 1. H. 1

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