Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Der Nachtschach.
Der Eingang der zweiten Satzung vom Jahr 1521, welche rubri-
cirt ist „Wie man den Nachtschach büßen soll", zeigt, daß es da-
mals schon nöthig gewesen ist, sich zu erkunden und zu erinnern,
was der Nachtschach sei und wie er gebüßt werden müsse. Die
Strafbestimmung lautet sodann, daß in beiden Fällen, wenn je-
mand an dem Andern einen Nachtschach beginge, ohne ihm einen
Leibesschaden zuzufügen und wenn dem, an dem der Nachtschach
begangen werde, von dem Thäter an seinem Leib Schaden, wie
der wäre, zugefügt sei, der Thäter mit 50 Pfd zu büßen') und auf
immer das Land zu räumen habe; ferner, wenn bei der Begehung
des Nachtschachs der Angegriffene vom Leben zum Tode gebracht
würde, so solle man über den Thäter richten als über einen Mörder.
Nach der älteren Satzung des Landbuchs von Schwyz identi-
ficirt Bl um er, Staats- und Rechtsgesch. der schweizer. Demo-
cratien, I. S. 414, Nachtschach und Verletzung des Hausrechts zur
Nachtzeit und allerdings sind die dort aufgeführten frevelhaften
Handlungen solche, wie sie sehr gewöhnlich als Verletzungen des
Hausfriedens in den mittelalterlichen Nechtsquellen Vorkommen.
Jener Jdentificirung steht aber entgegen, daß der Nachtschach, wie
im Richtebrief von Zürich, auch sonst von der Heimsuchung gesondert
ist, s. die oben angeführte Öffnung von Norschach bei Grimm I,
233. 236, die Öffnung von Romanshorn Art. 39. 42. 43. bei
Schauberg II, S. 65. 66, das Urbar Art. 7 und 13 bei Schau-
berg I. S. 72. 73, vgl. II, 82. Öffnung von Kyburg Art. 10. 11
bei Grimm I, 18. 19. Öffnungen von Kilchberg, Nickenbach,
Niederbüren, Tablatt bei Grimm I» 208. 214. 215. 221. 229.
Augsb. Stadtr. S. 64. Wenn meine Deutung von Nachtschach
— nächtlicher Angriff richtig ist, so macht diese Stelle des Land-
buchs von Schwyz keine Schwierigkeit, denn die aneinander ge-
reihten den Hausfrieden störenden nächtlichen Handlungen, die
zwar je nach ihrer Besonderheit beurtheilt werden sollen, sind An-
griffe auf die Hausbewohner. Der genannten Deutung steht über-
haupt keine unter den mir bekannten Stellen, an denen der Nacht-
schach erwähnt ist, entgegen; es erhebt sich aber die Frage, ob
nicht der Buchstabengehalt des Wortes oder der Silbe „Schach"
Schwierigkeiten bereite.
1) In der Ausgabe von Kvthing S. 29 steht zwar: „so büffet der tätter
ouch nit fünfzig Pfunden," allein unjweifelhaft soll e- mit heißen.

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