Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Osenbrüggen:
sol sich ze der lütkilchen entreden selbedritter unarkweniger
lüte —. Swer des niht wil ald enmag, das so! der Rat richten
uf ir eit, nach der gelegenheit beide des, dem da geschiht und
ders da tuot, und git der stat zu buoze zwo march.
31. „Von ansprechi nahtschaches, da schaden ist an gute." Der
anspreche Wirt nahtschaches, da von schade ist geschehen an
guote, der sol sich entreden — selb dritter —. Swer das
niht wil ald en mag, der git zwo march der stat zu buoze,
und sol man in dannoch twingen, daz er dem kleger sinen
schaden zwigülte. —
An einer späteren Stelle, III, 24, ist nochmals von der Ueber-
führung und Entschuldigung beim Nachtschach die Rede und zur
Charakteristik des Delicts dient noch
III, 42: Swem du stat verbotten Wirt umb den mort, umb den
brand ald den raub, die wunden, den natschach ald tübde, die
sol der Rat — verbieten dien bürgeren, die veste hüser vor der
stat haut, daz sie ir niht behalten. —
Die letztere Stelle ist besonders wichtig wegen der deutlichen Son-
derung des Nachtschachs vom Raube. Nach den Bestimmungen
des ersten Buchs des Richtebriefs ließe sich Nachtschach sehr ein-
fach erklären als nächtlicher Angriff, aus welchem Mord,
Verwundung, sonstiger Unfug, auch Schaden an Gut hervorgehen,
ähnlich wie die angereihte Heimsuchung (I, 32 ff.) Brand, Raub
und sonstige Beschädigung im Gefolge haben kann. Vielleicht ist
eS eine Substitution für den veralteten Nachtschach, wenn im Hand-
buch von Davos in Graubünden S. 118 nach dem nächtlichen
Ausfordern aus den Häusern jeder „nächtliche Angriff" bei schwerer
Strafe verboten wird.
Das Landbuch von Schwyz ihat zwei Satzungen über den
Nachtschach aus verschiedenen Zeiten. Der erste „Brief um den
Nachtschach" vom Jahr 1394 sagt, wenn jemand dem Andern
Nachts freventlich in sein Haus nachginge und ihn da wollte an-
greifen, oder ihm seine Thüren wollte freventlich aufbrechen, oder
mit Steinen oder mit anderen Dingen freventlich hineinwürfe oder
hineinstäche, oder jemand den Andern aus seinem Hause freventlich
lüde, „ab dem soll man richten uff der weidhub" (der Richtplatz
bei dem Flecken Schwyz) „alls um ein Nachtschach um der vor-
genannten stucken jetlichs besunder, ob es zu schulden kumpt." —

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