Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Die neuesten Vereinbarungen mit Rom.
Bisher wurde — nach den organischen Bestimmungen über die
Vereinigung der katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen
mit der Universität Tübingen vom 22. Jan. 1818 55) — bei Er-
setzung der Lehrstellen an der katholisch-theologischen Fakultät zu-
vörderst das Gutachten dieser Facultät eingeholt und sodann vor
der wirklichen Ernennung von dem Ministerium mit dem Landes-
bischof Rücksprache genommen. Im Uebrigen genießen die Professoren
dieser Fakultät gleich andern ordentlichen und außerordentlichen Pro-
fessoren (seit dem Gesetz vom 30. März 1828) die Rechte von
Staatsdienern und es kann daher gegen dieselben wegen Unbrauch-
barkeit und Dienstverfehlungen nur auf Eollegialantrag der Vor-
gesetzten Behörde (des akademischen Senats) und des Geheimeraths
die Entlassung oder Versetzung auf ein geringeres Amt durch den
König verfügt werden. (Verf.-Urk. §. 47.)
Was jetzt gewährt wird, hatte der Bischof von Rottenburg im
§. 7 seiner Spezialeingabe ausdrücklich verlangt, und diese Forde-
rung wurde auch vom Episcopat S. 84 und 86 der Denkschrift von
1853 zu begründen versucht, gegen die in 8. VII der ministeriellen
Erwiederung vom 5. März jenes Jahres enthaltene Erklärung,
worin die bestehende Einrichtung gerechtfertigt worden. Durch die
neue Stellung der Professoren an der katholisch-theologischen Fakultät
wird übrigens ihr Verhältniß zum Staat nicht verändert. Wenn
auch dem Bischof die Aufsicht über dieselben eingeräumt ist, so
können doch die Regierungen unmöglich auf eine bloße Passivität
eingeschränkt werden 5Ö), schon deßhalb nicht, weil die theologische
Fakultät ein integrirender Theil einer Staatsanstalt ist und von
Staatsmitteln unterhalten wird, und weil dem Staat nicht zuge-
muthet werden kann, einen ihm feindseligen oder gegenüber dem
Staate indifferenten Clerus zu erziehen. Aber auch das allgemeine
Oberaufsichtsrecht des Staats über den öffentlichen Unterricht be-
rechtigt ihn, auch noch ferner Kenntniß davon zu nehmen, in wie
ferne dem Zwecke des öffentlichen Unterrichts an der Universität ent-
sprochen wird. Dieses )U8 inspieienäi 6t eavenäi würde auch statt-
finden, wenn der Bischof den theologischen Unterricht in seinem
55) Lang, Sammlung der katholischen Kirchengesetze (Bd. X der Reyscher-
schen Gesetzsammlung) S. 594.
56) Dieß führt der Verfasser aus S. 56 — 61 in seiner Schrift über den
Eonflict.

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