Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Warnkönig:
aufwendet. Indessen ist auf so lange, als Seminarien besagter
Art nicht errichtet sind, dem Bischof ein viel weiter greifender Ein-
fluß auf die aus Staatsmitteln unterhaltenen Convicte, als bisher,
zugesprochen. Diese Institute sollen künftig nicht blos bezüglich der
religiösen Erziehung und der Hausordnung unter der Leitung und
Aufsicht des Bischofs stehen, sondern der Bischof ernennt und ent-
läßt auch die Vorsteher und Repetenten an diesen Anstalten (bisher
wurden dieselben nach vorheriger Rücksprache mit der bischöflichen
Behörde von der Negierung ernannt), nur darf er dazu niemals
solche ausersehen, oder an ihrer Stelle belassen, von denen er weiß,
daß sie der Regierung aus bürgerlichen oder politischen Gründen
minder angenehm sind; er visitirt diese Institute, beschickt die Prü-
fungen, namentlich jene für die Aufnahme in dieselben, mit Com-
miffären und kann (nach der III. Beil, zu dem Vertrag) die Ent-
fernung eines von ihm für unwürdig erklärten Zöglings ohne Er-
schwerung von Seiten der Regierung erwirken. Endlich sollen an
den mit den niederen Convicten zu Ehingen und Rottweil verbun-
denen Gymnasien künftig nur geistliche Lehrer angestellt werden,
ja, wenn rücksichtlich dieser Gymnasien der Bischof eine Anordnung
für nothwendig oder zweckmäßig erachtet, wird die Regierung sich
mit ihm in's Einvernehmen setzen u. s. w. Diese radikale Aende-
rung der bisher bestehenden Einrichtungen, welchen man den glänzen-
den Aufschwung der Wissenschaft beim katholischen Clerus Würt-
tembergs, selbst nach der Erklärung seines Bischofs, mit zu verdanken
hat, könnte der Befürchtung Raum geben, daß eine der wissen-
schaftlichen Bildung des Clerus (und selbst der Gymnasialbildung
in den katholischen Landestheilen überhaupt) minder günstige Rich-
tung zur Herrschaft gelangen möchte. Allein, da die Convicte doch
noch immer vom Staate unterhalten werden und unter seiner Ober-
aufsicht stehen, so wird die Regierung berechtigt seyn, ihren Einfluß
gegen /ede Entartung in denselben mit allen ihr zustehenden legalen
Mitteln geltend zu machen.
Art. IX.
Die katholisch-theologische Facultät an der LandeSnniversität steht in Bezug
auf da« kirchliche Lehramt unter Leitung und Aufsicht des Bischofs; demnach
kann derselbe den Professoren und Docenten die Ermächtigung und Sendung
zu theologischen Lehrvorträgen ertheilen und nach seinem Ermessen wieder ent-
ziehen, das GlaubenSbekenntniß abnehmen, auch ihre Hefte und Borlesebücher
prüfen.

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