Aussteller, Wechselsumme oder Regreßsumme.' 97
Kindlichkeit des Akzeptanten noch nicht erschöpft wird: denn durch sein Mzept giebt
auch er noch ein Garantieversprechen, er verpflichtet sich nämlich zugleich
— Art. 81 W.O. --, jedem früheren oder späteren Wechseleigenthümer den (ge-
setzlich festgestellten) Schaden zu ersetzen, den dieser etwa durch die Nichterfüllung
jener ersten Verbindlichkeit des Akzeptanten erleiden sollte, . . .
vergl. Lehmann, Lehrbuch des Wechselrechts, 1886, S. 450, 264;
Mit anderen Worten: dem Inhaber hastet der Akzeptant für Zahlung
der Wechselsumme am Verfalltage, dem einlösenden Vormanne für Ver-
gütung dessen, was dieser hat zahlen müssen, weil der Akzeptant selbst
nicht gezahlt hat,
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 24 S. 5.
Von.diesen beiden .durch das Akzept begründeten Verbindlichkeiten des Ak-
zeptanten, der Zahlungspflicht und der.Regreßpflicht, kommt nun im vor-
liegenden Falle, wo der Kläger den protestirten Wechsel von einem Indossanten
hat einlösen müssen, nur die letztere) die Regreßpflicht des Art. 81 in Frage.
Daß eine solche dem Akzeptanten auch gegenüber dem Aussteller obliegt, geht aus
Art. 23 Abs. 2 Verb, mit Art. 81 der W.O. deutlich hervor und bedarf keines
weiteren Nachweises,
vergl. Lehmann, a. a. O. S. 461, 462, Rehbesn, die allg. D. W.O^
mit Kommentar IV. Aufl. S. 45 Anm. 7.
Der Inhalt dieser Verpflichtung des Akzeptantes gegen den Aussteller ist
nun zwar in der Wechselordnung nicht ausdrücklich und nicht unmittelbar festgestellt
worden. Da man jedoch bei der Berathung der Wechselordnung darüber ein-
verstanden gewesen ist, daß „Alles was der Indossant oder Aussteller
einer Tratte zu gewähren habe, auch vom Akzeptanten gefordert
werden könne,"
vergl. die Protokolle der Leipziger Wechsel-Konferenz § 456 nach der Thöl-
schen, S. 44 oben nach der Bassermann'schen Ausgabe, .
und dieser Wille der Gesetzgeber im Gesetze selbst dadurch einen klaren Ausdruck
gefunden hat, daß in Art. 81 der W.O. die für den Fall der Nichteinlösung des
Wechsels entstehende Verpflichtung des Ausstellers und des Indossanten auf eine
Stufe gestellt wird, so erscheint es gerechtfertigt, auch die hier fragliche Verbind-
lichkeit des Akzeptanten nach den zunächst gegen den Aussteller und den Indossanten
gerichteten Vorschriften des Art. 51 der W.O. zu beurtheilen,
vergl. hierzu insbesondere Lehmann, a. a. O. S. 559 Anm. 25.
Für die auf Art. 51 gestützte Regreßklage des Indossanten gegen, den
Aussteller hat nun der erste Civilsenat des Reichsgerichts
vergl. dessen Entscheidungen in Civilsachen Bd. 32 S. 75 flg?)
*) Vergl. hierzu Lehman» in Jherings Jahrbücher» Bd. 34 S. 440 und Staub, W.O.
Art. öl 8 14.
Archiv füi SBUrfltrl. Rrchl II. Pro,cd. VII. ff