Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.16. Ist bei der Berechnung des Streitgegenstandes für die Klage des Ausstellers, der den Wechsel im Regreßwege eingelöst hat, gegen den Akzeptanten der Betrag der Wechselsumme oder der Betrag der Regreßsumme maßgebend?

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Aussteller, Wechselsummen oder Regrestsummen.

Acccptanten oder für den Acceptanten eine objektive Tilgung der Wechselobligation,
welche für alle Wechselverpflichteten befreiend wirkte, herbeigesührt worden war,
vergl. Entscheidungen des Reichs-O.H.G.'s V S. 126, XVIII S. 168;
und des Reichsgerichts IX S. 64, sowie Annalen des König!. Ober-
appellationsgerichts II. F. IV. Bd. S. 414,
Aus diesem Grunde konnte auch der Acceptant den durch sein Verhalten
bekundeten Tilgungswillen nicht nachträglich ändem und in einen Erwerbswillen
für die Firma K. & L. als neuen Wechselgläubiger rechtswirksam umwandeln,
vergl. Entscheidungen des Reichs-O.H.G.'s V S. 313.
Ist bei der.Berechnung des Streitgegenstandes für die Klage des Aus-
stellers, der den Wechsel im Regretzwege eingelöst hat, gegen den Ak-
zeptanten der Bettag der Wechselsumme oder der Betrag der Regreß -
summe maßgebend?
Beschluß des O.L.G.'s Dresden V. Civils. vom 28. März 1895. Vc 47/95.
Beklagter ist Akzeptant, Kläger ist Aussteller uild (erster) Blankoindossant
eines am 15. Januar 1895 zahlbaren Wechsels über 443 Jl 74 4. Im Auf-
träge eines Nachmannes ist der Wechsel am 16. Januar 1895 protestirt und
vom Kläger am 12. Februar 1895 durch Zahlung der Wechselsumme und der
Spesen des Indossatars mit zusammen . 452 Jt 69 4 im Regreßwege eingelöst
worden. Dem Anträge des Klägers entsprechend, hat das Landgericht Bautzen
den Beklagten durch Versäumnißurtheil vom 25. Februar 1895 verurtheill, dem
Kläger diese 452 Jl 69 Pf. nebst Zinsen zu 6 °/0 seit dem 12. Februar 1895,
sowie 1 Jl 50 4 Vs % eigener Provision zu zahlen, 30 4 Porto zu er-
statten und die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. In dem Kostenfestsetzungs-
beschlusse vom 6. März 1895 ist nun — und hiergegen wendet sich die Be-
schwerde —'- der Werth des Streitgegenstandes nach der Höhe der Wechsel-,
nicht nach Höhe der Regreßsumme (also mit 443 Jl 74 4 und nicht mit
452 Jl 69 4) bemessen worden, weil die Protestkosten und Spesen als Neben-
forderung bei der Werthsberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Diese Begründung steht zwar im Einllang mit den Entscheidungen des
sechsten (Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 29 S. 332 flg.)
und des zweiten (Jurist. Wochenschrift 1883 S. 268) Civilsenats des
Reichsgerichts vom 28. Januar 1892 und bez. vom 12. Oktober 1883. Das
Beschwerdegericht vermag jedoch nicht, ihr beizupflichten.
Nach diesseitiger Auffassung ist bei der Lösung der hier streitigen Frage da-
von auszugehen, - daß der Akzeptant eines Wechsels zwar in erster Linie — Art. 23
Abs. 1 der W.O. — verspricht, die von ihm akzeptirte Summe (die Wechsel-
summe) dem ihm zur Verfallzeit den Wechsel präsentirenden Wechseleigenrhümer zu
zahlen, daß damit aber die durch die Annahme des Wechsels begründete Ver-

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